Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15. Jänner 1991 "wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aufgrund von zwei Alkoholexzessen mit anschließender kurzfristiger Einweisung" in ein Krankenhaus gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen worden. In der Folge wurde ei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §31;KDV 1967 §34 Abs1 litb;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §64 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Alkoholmißbrauch kann mehrere Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Lenkerberechtigung betreffen, nämlich jedenfalls sowohl die geistige als auch die körperliche Eignung als auch die Verkehrszuverlässigkeit. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, "Für den Landeshauptmann" gezeichneten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß Abs. 2 ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin für die Dauer des Mangels der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit keine neue Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser beiden Gruppen erteilt werden darf. Dieser Entscheidung liegt der Befund e... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §52;KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a Abs2;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;
Rechtssatz: Ist der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muß er insoweit denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG zu stellen sind. Er muß er... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 1992 wurde die Gültigkeit der dem Beschwerdeführer (zuletzt bis 17. April 1992) befristet erteilten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F um fünf Jahre verlängert und der darüber hinausgehende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides wurde ausgeführt, das schlüssige und u... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992110106.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vom 12. März 1990 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs1 litb;StGB §223 Abs2;StGB §224;StGB §229 Abs1;
Rechtssatz: In einem Verfahren gem § 64 Abs 2 KFG sind die dem Bf zur Last liegenden strafbaren Handlungen (hier: Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden iSd § 223 Abs 2 und § 224 StGB und das Vergehen der Urkundenunterdrückung iSd § 229 Abs ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs2;
Rechtssatz: Der Bf hat Tathandlungen iSd § 223, 224 und 229 Abs 1 StGB gesetzt. Damit hat er gegen Vorschriften gehandelt, die der Verkehrssicherheit INSOFERN dienen, als nur solche Personen als Lenker zum Verkehr zugelassen werden, die sämtliche Voraussetzungen iSd § 64 Abs 2 KFG erfüllen, um so eine Gefährdung der allg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitze einer im Jahr 1985 erteilten, mit fünf Jahren (bis 6. November 1990) befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B. Der Grund für die Befristung lag in der beim Beschwerdeführer festgestellten Zuckerkrankheit ("Diabetes mellitus Typ I") und seinem eingeschränkten Sehvermögen. Mit Antrag vom 28. August 1990 begehrte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Salzburg, die "Verlängerung" seiner... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs2;KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Ein festgestelltes Gebrechen kann durch erlangte Geübtheit iSd § 30 Abs 2 KDV nicht als kompensiert angesehen werden, wenn der Betroffene seit längerem keine Lenkerberechtigung mehr besitzt und er damit nicht im gesamten Zeitraum der der nunmehrigen Feststellung seiner Nichteignung vorangegangener Jahre (in zulässiger Weise) ein Kf... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat mit Bescheid vom 31. März 1992 den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 1991 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Die Erstbehörde hat diese Entscheidung mit der fehlenden geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers begründet. Dieser Entscheidung lag ein Gutachten ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer von der Erstbehörde erteilten, mit 7. April 1992 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, E, F und G. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 1992 auf "Streichung bzw. Verlängerung" der im Führerschein eingetragenen Frist gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bestätigte auch die Aussprüche der Erstbehörde, daß nach § 73 Ab... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §64 Abs1;AVG §64 Abs2;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs2;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: In einem Verfahren auf Verlängerung der Lenkerberechtigung gem § 64 KFG haben Aussprüche nach § 73 Abs 2 KFG und § 64 Abs 2 AVG keinerlei Berechtigung. Eine Lenkerberechtigung darf nur nach Prüfung ua der Erteilungsvoraussetzung der körper... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §52;KDV 1967 §31;KDV 1967 §34 Abs1 litb;KDV 1967 §34 Abs1 litd;KFG 1967 §64 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 2 Stammrechtssatz Ausf, daß bei einem Zustand nach Alkoholmißbrauch weder für die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung nach § 31 KDV noch wegen körperlicher Nichteignung... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 29. April 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. April 1992 gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die belangte Behörde stützte die Versagung der beantragten Lenkerberechtigung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §52;KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a Abs2;KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt das Hauptgewicht beim verkehrspsychologischem Befund (Hinweis E 30.4.1991, 90/11/0143), wobei dieser festzuhalten hat, welche Untersuchungsverfahren tatsächlich angewendet wurden, welche Ergebnisse s... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a Abs2;KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit handelt es sich um die vom Willen einer Person unabhängige - in den Bereich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fallende - Fähigkeit zu der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Anpassung im Verkehr. Bei der Bereitschaft zu... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a Abs2;KFG 1967 §64 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 1 Stammrechtssatz Bei der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelt es sich um zwei unterschiedliche Eignungsvoraussetzungen (Hinweis E 18.6.1985, 84/11/0269, und E 22.10.1986, 86/11/0047). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 1992 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristet erteilten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F mangels geistiger und körperlicher Eignung des Beschwerdeführers keine Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen: Nach der Begründung: des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde, gestützt auf da... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Das Interesse des Bf an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen oder familiären Gründen (hier: dringender Bedarf an der Lenkerberechtigung zur Ausübung seines Berufes als Landwirt) hat in einem Verfahren nach § 64 Abs 2 KFG außer Betracht zu bleiben, da das Fernhalten hiezu nicht geeigneter Personen vom Straßenverkehr im öffentlichen Interesse der ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §67 Abs2;
Rechtssatz: Die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 64 Abs 2 KFG und die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kfz sind unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen, von denen nur die geistige und körperliche Eignung, nicht aber die Verkehrszuverlässigkeit einer ärztlichen Begutachtung zugä... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. September 1967 eine Fahrlehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C und F erteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. November 1991 wurde ihm diese Berechtigung gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 117 Abs.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb;KFG 1967 §109 Abs1 litg;KFG 1967 §117 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Das Kraftfahrgesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung setze eine andere ("qualifiziertere") geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen voraus als § 64 Abs 2 KFG für die Erteilung einer Lenkerberechtigung. Demen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litg;KFG 1967 §116 Abs5 lita;KFG 1967 §117 Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhang des § 117 Abs 1 mit § 109 Abs 1 lit g KFG ist abzuleiten, daß eine Fahrlehrerberechtigung den Besitz der entsprechenden Lenkerberechtigung voraussetzt und daher die Entziehung einer Lenkerberechtigung zwangsläufig die Entziehung der entsprechend... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1990 "auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen mangelnder körperlicher Eignung gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 und § 35 KDV 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs2;KDV 1967 §35;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litd;
Rechtssatz: Ist zwar der Gesundheitszustand des Lenkers soweit es die gem § 35 Abs 1 litf und § 30 Abs 1 Z 3 KDV vorliegende Gebrechen (funktionelle Einäugigkeit) betrifft, unverändert geblieben, jedoch insofern eine maßgebliche Änderung eingetreten, als seither die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit we... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihr erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, "daß für die Dauer Ihres amtsärztlich festgestellten Gebrechens keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §64 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/11/0238 E 21. November 1989 RS 1 Stammrechtssatz Um von einem Mangel der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen zu können, genügt es nicht, dass bei Vorliegen seelischer Störungen eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens nicht ausgeschlossen werden kann. Es kommt vielmehr d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Februar 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1990 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d leg. cit. abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte... mehr lesen...