RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0107

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GebG 1957 §14 TP14 Abs1;
GebG 1957 §14 TP14 Abs2 Z8;
KFG 1967 §64 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 446;

Rechtssatz

Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, ist von der Gebühr gem § 14 TP 14 Abs 2 Z 8 GebG nicht befreit, weil es sich um kein Zeugnis handelt, das aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amt gefordert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150107.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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