Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP14 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 446;Rechtssatz
Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, ist von der Gebühr gem § 14 TP 14 Abs 2 Z 8 GebG nicht befreit, weil es sich um kein Zeugnis handelt, das aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amt gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150107.X03Im RIS seit
19.03.2001