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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß dem Lenker bei der Beobachtungsfahrt auffallend viele, schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften unterliefen, läßt noch nicht auf erhebliche Mängel im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit schließen. Dies könnte genauso gut auf Unkenntnis der maßgebenden Verkehrsvorschriften oder allenfalls auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zurückzuführen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110217.X01Im RIS seit
12.06.2001