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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1;Rechtssatz
Die Aufzählung der für die geistige und körperliche Eignung maßgeblichen Merkmale in § 30 Abs 1 KDV erfordert in jedem Einzelfall eine Prüfung sämtlicher dieser Merkmale. Ist auch nur ein Merkmal nicht gegeben, bewirkt dies die Verneinung der Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kfz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110219.X01Im RIS seit
12.06.2001