RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0107

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GebG 1957 §14 TP14 Abs2 Z8;
KFG 1967 §64 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 446;

Rechtssatz

Der nach § 64 Abs 2 KFG zu erbringende Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist kein Zeugnis, das aus gesundheitspolizeilichen Gründen von der Kraftfahrbehörde verlangt wird. Das ergibt sich schon daraus, dass mittels dieses Zeugnisses nur die Teilnahme an der Unterweisung, nicht aber eine die Gesundheit von Personen oder Tieren betreffende Tatsache bekundet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150107.X05

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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