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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs2;Rechtssatz
In der Entscheidung einer Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG kommt wegen der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zum Ausdruck, daß die Behörde auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestehenden Sachlage und Rechtslage von der Annahme ausgeht, daß nach Ablauf der festgesetzten Zeit nicht nur die Eignungsvoraussetzung, wegen deren Fehlens die Entziehungsmaßnahme getroffen wurde, sondern sämtliche Eignungsvoraussetzungen gemäß § 64 Abs 2 KFG wieder gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110054.X03Im RIS seit
19.03.2001