RS Vwgh 1991/10/29 91/11/0054

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

In der Entscheidung einer Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG kommt wegen der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zum Ausdruck, daß die Behörde auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestehenden Sachlage und Rechtslage von der Annahme ausgeht, daß nach Ablauf der festgesetzten Zeit nicht nur die Eignungsvoraussetzung, wegen deren Fehlens die Entziehungsmaßnahme getroffen wurde, sondern sämtliche Eignungsvoraussetzungen gemäß § 64 Abs 2 KFG wieder gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110054.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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