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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP14 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 328; ÖStZB 1990, 446;Rechtssatz
Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, unterliegt als Zeugnis der Gebührenpflicht, selbst wenn sie dem Ausstellungswerber nur zu dem Zwecke übergeben wird, um von vornherein nur einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150107.X02Im RIS seit
19.03.2001