RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1989
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GebG 1957 §14 TP14 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 328; ÖStZB 1990, 446;

Rechtssatz

Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, unterliegt als Zeugnis der Gebührenpflicht, selbst wenn sie dem Ausstellungswerber nur zu dem Zwecke übergeben wird, um von vornherein nur einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150107.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten