RS Vwgh 1990/8/8 AW 90/11/0053

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Veröffentlicht am 08.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verlängerung der Gültigkeit einer Lenkerberechtigung - Der Antragsteller begründet den vorliegenden Antrag damit, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit seiner Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs 2 in Verbindung mit § 69 Abs 1 lit d KFG 1967 abgewiesen wurde, auch ausgesprochen habe, daß er seinen Führerschein sofort abzuliefern habe, und " der Verlust des Führerscheines " für ihn einen unwiederbringlichen finanziellen Schaden " und damit die Gefährdung der Existenz seines Lebens, seiner Familie und seines Unternehmens " bedeuten würde. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Antragsteller auch dann, wenn er (auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) seinen Führerschein nicht abliefern müßte, ab dem Zeitpunkt, ab dem infolge ihrer befristeten Erteilung die Lenkerberechtigung erloschen ist, davon keinen Gebrauch machen dürfte, weshalb er jedenfalls nicht mehr berechtigt wäre, Kraftfahrzeuge der betreffenden Gruppe auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken. Der vom Antragsteller mit diesem Antrag angestrebte Zweck könnte daher auf diese Weise nicht erreicht werden. Eine Verlängerung der Gültigkeit der Lenkerberechtigung (bzw nach deren Ablauf ihre Wiedererteilung) kommt durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990110053.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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