Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.08.2011, Zl. 2/S-21227/11, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen unterlassen, das Fahrzeug bei der Behörde abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Er sei am 29.03.2011 von G, Lg, nach L, Sch, und von dort am 31.03.2011 nach L, Sch, verzogen. Das schuldhafte Verhalten sei a... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Eine Frist, innerhalb der die Abmeldung durch den Zulassungsbesitzer zu erfolgen hat, enthält diese Rechtsvorschrift nicht, gleichfalls verlangt sie keine sofortige bzw unverzügliche Abmeldung. Somit hat die Abmeldung des Fahrzeuges nach § 43 Abs 4 lit b KFG innerhalb einer angemessenen ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Zeitraum 23.05.2006 bis 01.08.2007 unterlassen zu haben, der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, binnen einer Woche anzuzeigen. Im Zulassungsschein scheine nach wie vor die Adres... mehr lesen...
Rechtssatz: Herr W** war einer jener Mitarbeiter der *** Versicherung in Oberwart, die im Rahmen ihrer Zulassungsstelle über Ansuchen von Kraftfahrzeuginhabern behördliche Anmeldungen (und die sonst den Zulassungsstellen übertragenen Aufgaben) für die Bezirkshauptmannschaft Oberwart durchführten. Gemäß § 40a Abs. 5 Z. 9 KFG ist von der Ermächtigung einer Zulassungsstelle auch die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 42 Abs. 1 KFG umfasst. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Ver... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als damaliger Geschäftsführer der Fa. C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher und Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen bis dato unterlassen, der Behörde binnen einer Woche eine Änderung des Umstandes, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nämlich, dass mit Eintragung vom 06.03.2002, Eintragu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer der Behörde binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, ist auf den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 1 KFG nicht anzuwenden. So ist diese Bewilligung, über deren Erteilung dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen ist, mit der Zulassung eines Kraftfahrze... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 17.03.2005 um ca. 18.00 Uhr in Innsbruck, Höttinger Gasse, an der Kreuzung mit der Innstraße, den PKW XY gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall kam, mit dem Sie in ursächlichem Zusammenhang standen und trotzdem unterließen Sie es, 1) das Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie sich vor der Unfallaufna... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis vom 21. Juni 2004 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 1 KFG bestraft worden, da er den Wohnsitzwechsel vom 10. September nicht der zuständigen Behörde gemeldet hat und hat die belangte Behörde im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht den bereits durch das Straferkenntnis vom 21. Juni 2004 abgedeckten Tatzeitraum berücksichtigt, so hat diese mit dem angefochtenen Straferkenntnis einen gleichlautenden Tatvorwur... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?, Höhe HNr XY Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A) 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des durch Kennzeichen bezeichneten PKW die Verlegung des Hauptwohnsitzes von **** F*********, S*****straße ** nach **** F*********, ** ********* **, nicht binnen einer Wochen angezeigt, obwohl durch diese Änderung eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt wurde. Dieser Umstand wäre am ** ** **** festgestellt worden. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §42 Abs1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden. Eine Übertretung dieser Bestimmung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei der Tatzeitraum nach Ablauf jener Woche beginnt, innerhalb derer die Meldung zu erstatten wäre und solange andauert, solange der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.Im
Spruch: des angefochtenen Strafe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW?s I-xxxx unterlassen, der Zulassungsstelle binnen einer Woche mitzuteilen, dass sie bereits vor dem 16.05.2001 von Innsbruck, S.straße x nach Innsbruck, H.straße y verzogen sei (Meldung erfolgte erst mit Schreiben vom 27.11.2002). Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 KFG verletzt und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KF... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behö... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.5.2001 wurden dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen bzw. als Lenker dieses Fahrzeuges am 20.2.1999 um 08.50 Uhr auf der S 6 auf Höhe Strkm 85,500 insgesamt vier Übertretungen nach dem KFG vorgeworfen und über ihn vier Geldstrafen von jeweils S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fris... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden; er ist jedoch nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, eine unrichtige Eintragung seiner nicht geänderten Wohnadresse im Zulassungsschein (Murweg 12 statt 19) berichtigen zu lassen. So kann von keiner Änderung von Umständen gesprochen werden, wenn lediglich der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, ein Fehle... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein als Ersatz-Taxifahrzeug vorgesehenes Fahrzeug muss bei der Zulassungsbehörde die Verwendungsbestimmung nicht ändern lassen. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 42 Abs 1 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung brachte die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, sie habe die Verlegung ihres Wohnsitzes rechtzeitig... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Anzeigepflicht nach § 42 Abs 1 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche ua die Verlegung des Hauptwohnsitzes im Wirkungsbereich derselben Behörde anzuzeigen hat, wird durch die Anzeige des Wohnsitzwechsels nach den Bestimmungen des Melde- bzw Hauptwohnsitzgesetzes nicht ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn beide Anzeigen bei derselben Bundespolizeidirektion einzubringen sind. So ist zur ... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben es bis 6.11.2000 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-25 in Wien unterlassen, der Behörde, die den Zulassungsschein für dieses Kraftfahrzeug ausgestellt hat, binnen einer Woche die (am 20.2.1999 erfolgte) Änderung Ihres Hauptwohnsitzes (früher Wien, P-gasse) anzuzeigen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 42 Abs 1 KFG (Kraftfahrgesetz) Wegen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar bestehen hinsichtlich der Meldeverpflichtung gemäß § 42 Abs 1 KFG keine Formvorschriften, jedoch ist dem Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Vorliegen einer Meldeverpflichtung an eine Behörde diese Meldung einen Hinweis enthalten muss, aufgrund welcher Rechtsverpflichtung diese ergeht (vgl diesbezüglich das zu § 21 Waffengesetz (nunmehr: § 26 Waffengesetz) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtsho... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es vom 26 04 bis 02 10 1999 als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen *** unterlassen, innerhalb einer Woche der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf, also jener Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Kraftfahrzeug zugelassen ist, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes von *** nach *** in Ungarn anzuzeigen. Dadurch habe er § 42 Abs 1 KFG 1967 verletzt. Es wurde eine Geldst... mehr lesen...
Rechtssatz: § 42 Abs 1 KFG bezieht sie sich nur auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Wirkungsbereiches derselben Behörde. Wird nämlich der Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, ist damit gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG auch ein Wechsel des dauernden Standortes des Fahrzeuges verbunden und hat der Zulassungsbesitzer gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG das Fahrzeug abzumelden. Schlagworte Zulassungsbesitzer; Hauptwohnsitz; Verlegung mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen unterlassen, der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Verlegung seines Hauptwohnsitzes am 08 11 1993 von , nach , und am 30 12 1994 von , nach , binnen einer Woche anzuzeigen, was am 30 10 1997 in , bei Straßenkil... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Meldung der Änderung des Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz beim Meldeamt einer Bundespolizeidirektion kann keine Anzeige gemäß § 42 Abs 1 KFG 1967 erblickt werden. Eine solche Anzeige, die neben der Änderung des Hauptwohnsitzes auch noch das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges zu enthalten hat, hat gegenüber der Kraftfahrbehörde (Zulassungsstelle bzw Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion) zu erfolgen. Schlagworte Änderung Hauptwohnsitz, Meldegesetz, Anzeige mehr lesen...
Auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Auf Grund eines Vorfalles vom 4.8.1995 wurde am 25.8.1995 eine Zulassungsanfrage durchgeführt. Diese ergab, daß in der Zulassungsdatei der Bundespolizeidirektion Wien als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen W-113 GI die Firma mit der Geschäftsadresse in W eingetragen war. Am 11.9.1995 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg an diese Firma unter der oben ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG wurde zutreffend an die VFG Versicherungsvermittlung und Finanzberatung GesmbH in W" gerichtet, wenn diese GesmbH als Zulassungsbesitzerin der betreffenden PKW eingetragen war und deren Rechtsnachfolgerin zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangen "VFG Vorsorge Finanzierungsconsulting GesmbH in W" (gleich blieben Rechtsform, Geschäftsanschrift, Kapital, Bilanzstichtag für den Jahresabschluß udgl.) nicht der Zulassungsbehörde im Sinne des § 42 KF... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen des §42 Abs1 KFG ist Tatbestandsmerkmal, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die Änderung der Wohnadresse nicht innerhalb einer Woche der zuständigen Behörde bekanntgegeben hat. Schlagworte Tatbestandsmerkmal Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sich bei der Gemeinde ordnungsgemäß abgemeldet hat, er dort keinen Hinweis erhielt die Wohnsitzänderung auch bei der Zulassungsbehörde bezüglich des Zulassungsscheines zu melden und selbst auch nicht wußte, eine solche Änderungsmeldung der Zulassungsbehörde machen zu müssen, exkulpiert nicht, da gemäß § 5 Abs 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das U... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es seit 2.9.1990 als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, innerhalb der vorgesehenen Frist den Wohnsitzwechsel von W nach I der Behörde bekanntzugeben und demnach die Rechtsvorschrift des §42 Abs1 KFG verletzt zu haben. In seinem Rechtsmittel vom 14.8.1991 brachte der Berufungswerber jedoch vor, daß der Kauf des Kraftfahrzeuges aus rein berufliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein Kfz auf den Berufungswerber als physische Person zum Verkehr zugelassen, nicht jedoch auf eine juristische Person, so bedeutet dies, daß der Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes trotz Beibehaltung dieser Adresse als Firmensitz (Niederlassung) der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist. Schlagworte ordentlicher Wohnsitz, dauernder Standort, Wechsel, Anzeigepflicht mehr lesen...