TE UVS Niederösterreich 2003/10/29 Senat-WU-02-0246

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des durch Kennzeichen bezeichneten PKW die Verlegung des Hauptwohnsitzes von **** F*********, S*****straße ** nach **** F*********, ** ********* **, nicht binnen einer Wochen angezeigt, obwohl durch diese Änderung eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt wurde. Dieser Umstand wäre am ** ** **** festgestellt worden.

 

Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von ? 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei Tatort und Tatzeit zu konkretisieren sind.

 

Gemäß § 42 Abs 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden.

 

Eine Übertretung dieser Bestimmung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei der Tatzeitraum nach Ablauf jener Woche beginnt, innerhalb derer die Meldung zu erstatten wäre und solange andauert, solange der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist lediglich ein Feststellungszeitpunkt angegeben, wobei es sich dabei um jenen Zeitpunkt handelt, zu dem vom Gendarmerieposten F********* eine Meldauskunft bei der Stadtgemeinde X eingeholt wurde. Die Angabe dieses Feststellungszeitpunktes ersetzt jedoch nicht die Angabe der Tatzeit, die im gegenständlichen Fall ? wie bereits dargelegt ? in der Angabe eines Tatzeitraumes zu bestehen gehabt hätte.

 

Es liegt daher ein Konkretisierungsmangel im Sinn des § 44a VStG vor, der zur Aufhebung des Straferkenntnisses führen musste.

 

Da eine ausreichend konkrete Tatanlastung innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht erfolgt ist, war überdies auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

 

Überdies steht die Tatbeschreibung insofern mit dem vorliegenden Akteninhalt im Widerspruch, als in der Tatbeschreibung von der Verlegung des Hauptwohnsitzes von F*********, S*****straße **, nach F*********, ** ********** **, gesprochen wird, wohingegen der Anzeige zu entnehmen ist, dass es sich bei der Adresse F*********, S*****straße **, gar nicht um den Hauptwohnsitz gehandelt hat, sondern dieser offenbar vor dem ** ** **** in W*** und anschließend in F*********, ** ********** **, war.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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