RS UVS Tirol 2003/07/28 2003/14/074-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2003
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Rechtssatz

Nach § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behörde oder Änderungen des Typenscheins oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

 

Nach § 6 Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

 

Unter Anwendung dieses Grundsatzes lässt sich aus dem § 42 Abs 1 KFG entnehmen, dass eine Anzeige hinsichtlich einer Verlegung des Hauptwohnsitzes so vorgenommen werden muss, dass eine Änderung im Zulassungsschein des Zulassungsbesitzers erfolgen kann, sei es, dass die Änderung im alten Zulassungsschein eingetragen wird oder der alte Zulassungsschein gegen einen neuen ausgetauscht wird. Es ist daher notwendig, dass der Behörde die Zulassung und eine Meldebestätigung über die Verlegung des Hauptwohnsitzes vorgelegt wird. (Eine einfache Mitteilung über die Verlegung des Hauptwohnsitzes ? vgl Schreiben vom 27.11.2002 ? ist zu wenig).

Schlagworte
Änderung, Umständen, anzuzeigen, behördliche Eintragungen, Zulassungsschein, berührt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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