Gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Eine Frist, innerhalb der die Abmeldung durch den Zulassungsbesitzer zu erfolgen hat, enthält diese Rechtsvorschrift nicht, gleichfalls verlangt sie keine sofortige bzw unverzügliche Abmeldung. Somit hat die Abmeldung des Fahrzeuges nach § 43 Abs 4 lit b KFG innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Standortwechsel zu erfolgen. In Anlehnung an die Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 KFG, die eine einwöchige Anzeigefrist vorsieht, kann ein Zeitraum von einer Woche nach erfolgtem Standortwechsel als angemessen angesehen werden. Da der Berufungswerber sein Fahrzeug innerhalb von 6 Tagen ab Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges abgemeldet hat, war er somit seiner Verpflichtung nach § 43 Abs 4 lit b KFG rechtzeitig nachgekommen. Dafür, dass ein Zulassungsbesitzer bei sonstiger Bestrafung verpflichtet wäre, bereits einen Tag nach erfolgtem Standortwechsel das Kraftfahrzeug abzumelden, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.