TE UVS Burgenland 2000/02/08 003/01/00004

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Veröffentlicht am 08.02.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr Traxler über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in A-*** vom 25 01 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 05 01 2000, Zl 300-3950-1999, wegen Bestrafung nach § 42 Abs 1 KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es vom 26 04  bis 02 10 1999 als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen *** unterlassen, innerhalb einer Woche der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf, also jener Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Kraftfahrzeug zugelassen ist, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes von *** nach *** in Ungarn anzuzeigen.

Dadurch habe er § 42 Abs 1 KFG 1967 verletzt.

Es wurde eine Geldstrafe von ATS 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden) verhängt.

 

Über die rechtzeitig erhobene Berufung hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren

örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die

Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, bezieht sie sich nur auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Wirkungsbereiches derselben Behörde. Dabei soll gewährleistet werden,

dass die Zulassungsbehörde jede Änderung der Wohnadresse erfährt und den Zulassungsbesitzer ohne unerhebliche Schwierigkeiten rasch feststellen kann. Allerdings sind von der hier normierten Anzeigepflicht - wie der Wortlaut der Bestimmung zeigt - eben nur Änderungen des Hauptwohnsitzes erfasst, die sich innerhalb des Behördensprengels ereignen. Wird nämlich der Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, ist damit gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG auch ein Wechsel des dauernden Standortes des Fahrzeuges verbunden und hat der Zulassungsbesitzer gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG das Fahrzeug abzumelden.

 

Im vorliegenden Fall hat die Behörde I. Instanz den Berufungswerber dafür zur Verantwortung gezogen, dass er nicht innerhalb einer Woche die Verlegung seines Hauptwohnsitzes von *** (diese Gemeinde liegt im

örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf)

nach

*** in Ungarn angezeigt hat.

 

Das Unterlassen dieser Anzeige ist aber nach § 42 Abs 1 KFG nicht strafbar, weil - wie schon ausgeführt, diese Bestimmung nur eine Verpflichtung zur Anzeige des Hauptwohnsitzes normiert, wenn diese innerhalb des gleichen Behördensprengels erfolgt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ob der Berufungswerber im vorliegenden Fall die Übertretung des § 43 Abs 4 lit b KFG begangen hat, weil er seinen Hauptwohnsitz nach Ungarn

verlegte und dieser Umstand auch den Wechsel des Standortes des Fahrzeuges gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG nach sich gezogen hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer; Hauptwohnsitz; Verlegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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