§ 42 Abs 1 KFG bezieht sie sich nur auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Wirkungsbereiches derselben Behörde. Wird nämlich der Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich einer
anderen Behörde verlegt, ist damit gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG auch ein Wechsel des dauernden Standortes des Fahrzeuges verbunden und
hat der Zulassungsbesitzer gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG das Fahrzeug abzumelden.