RS UVS Burgenland 2000/02/08 003/01/00004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 42 Abs 1 KFG bezieht sie sich nur auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Wirkungsbereiches derselben Behörde. Wird nämlich der Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich einer

anderen Behörde verlegt, ist damit gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG auch ein Wechsel des dauernden Standortes des Fahrzeuges verbunden und

hat der Zulassungsbesitzer gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG das Fahrzeug abzumelden.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer; Hauptwohnsitz; Verlegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten