TE UVS Steiermark 2001/03/21 30.2-13/2001

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung der Frau S K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 29.12.2000, GZ.:

III/S-34528/00, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Gemäß § 19 VStG wird die Strafe jedoch mit S 500,-- (EUR 36,34) (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen. Hiedurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf S 50,-- (EUR 3,63), welcher Betrag binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 42 Abs 1 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung brachte die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, sie habe die Verlegung ihres Wohnsitzes rechtzeitig am 9.4.1999 der zuständigen Behörde angezeigt. Die Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG sehe vor, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Behörde zu melden ist.

Zulassungsbehörde des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist die Bundespolizeidirektion Graz. Organisatorisch handle es sich somit um ein und dieselbe Behörde. Sinn und Zweck der Regelung sei es in erster Linie, eine Meldepflicht, nur bei Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeit zu normieren. Bei Vereinigung der Zuständigkeit in einer Behörde, wie im gegenständlichen Fall, würde es eine Überspannung der diesbezüglichen Meldepflichten bedeuten, wozu noch komme, dass die polizeilichen Meldungen ohnedies im zentralen Melderegister erfasst werden und sohin die Zulassungsstelle als Abteilung der zuständigen Behörde ohnedies Kenntnis und Zugriff auf die rechtzeitig vorgenommene Meldung habe. Auf Grund des geringfügigen Verstoßes und mangels notwendiger Kenntnis darüber, dass eine zusätzliche Meldepflicht gegeben wäre, hätte die Behörde mit einer Abmahnung das Auslangen zu finden gehabt, dies unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, zumal die Berufungswerberin Hausfrau und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu eine Ermahnung zu erteilen.

Gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Auf Grund der Aktenlage wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Unbestritten ist, dass sich die Berufungswerberin am 9.4.1999 von ihrem bisherigen Hauptwohnsitz in G, Mo-weg abmeldete und ihren Hauptwohnsitz in der Ma-Straße, G anmeldete. Dies erfolgte mittels Meldezettels beim Wachzimmer Sch. Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem Kennzeichen und geht aus der im Akt erliegenden Zulassung des KFZ-Zentralregisters hervor, dass als Anschrift Mo-weg , G angeführt ist. Aus der Anzeige geht hervor, dass im Zuge des Zustellversuches einer Anonymverfügung vom Zustellorgan vermerkt wurde, dass der Empfänger von der Zustelladresse verzogen ist.

In rechtlicher Hinsicht ist sohin Nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin zwar ihren Wohnsitzwechsel nach den Bestimmungen des Meldegesetzes bzw. des Hauptwohnsitzgesetzes im Wachzimmer Sch bekanntgegeben. Eine derartige Meldung kann die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 1 KFG jedoch nicht ersetzen.

Die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtigungsanzeige des Zulassungsscheines ist ein Unterlassungsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten so lange andauert, als die Unterlassung weiter besteht. Die darin normierte Verpflichtung der Anzeige der Wohnsitzverlegung schließt jede Änderung der Wohnadresse ein (vgl. VwGH 10.2.1970, 393/70 ua.), wobei zur Entscheidung über einen derartigen Antrag auf Eintragung einer Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Zulassungsschein nur jene Behörde berechtigt ist, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, im vorliegenden Fall somit die KFZ-Zulassungsstelle bei der Bundespolizeidirektion Graz. Es ginge wohl am Sinn und Zweck der Bestimmung nach § 42 Abs 1 KFG vorbei, würde die An- bzw. Abmeldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes die gegenständliche Anzeigepflicht ersetzen oder dieser gleichzuhalten zu sein. Nach dem Zweck der Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG soll dadurch gewährleistet werden, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers und somit auch der Standort des Kraftfahrzeuges bekannt ist und somit der Zulassungsbesitzer eines bestimmten KFZ leicht und ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten erhoben werden kann. Die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat ist somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen anzusehen und von dieser zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die übertretene Norm zielt, wie bereits ausgeführt, insbesondere darauf ab, zu gewährleisten, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers bekannt ist. Diese Bestimmung muss der Berufungswerberin als Inhaberin einer gültigen Lenkerberechtigung auch bekannt sein, wobei ihr die Unterlassung ihrer Anzeigeverpflichtung als Verschulden im Sinne des § 5 VStG vorzuwerfen ist.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist weiters zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu werten, als erschwerend nichts.

Im Hinblick auf den offensichtlich von der Erstinstanz bei der Strafbemessung nicht berücksichtigten Milderungsgrund der Unbescholtenheit, sowie der von der Berufungswerberin bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse konnte die Strafe entsprechend herabgesetzt werden, wobei jedoch nicht zuletzt auf Grund der Dauer der der Berufungswerberin vorgeworfenen Unterlassung ihrer Anzeigeverpflichtung im Sinne des § 42 Abs 1 KFG eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe oder die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG mangels geringfügigem Verschuldens nicht gerechtfertigt erscheint. Die nunmehr verhängte Geldstrafe (gesetzliche Strafobergrenze S 30.000,--) ist auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen schuldangemessen und gerechtfertigt, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte
Anzeigepflicht Zulassungsschein Zulassungsbehörde Hauptwohnsitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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