RS UVS Niederösterreich 2003/10/29 Senat-WU-02-0246

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Rechtssatz

Gemäß §42 Abs1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden.

Eine Übertretung dieser Bestimmung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei der Tatzeitraum nach Ablauf jener Woche beginnt, innerhalb derer die Meldung zu erstatten wäre und solange andauert, solange der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist lediglich ein Feststellungszeitpunkt angegeben, wobei es sich dabei um jenen Zeitpunkt handelt, zu dem vom Gendarmerieposten eine Meldeauskunft bei der Stadtgemeinde eingeholt wurde. Die Angabe dieses Feststellungszeitpunktes ersetzt jedoch nicht die Angabe der Tatzeit, die im gegenständlichen Fall ? wie bereits dargelegt ? in der Angabe eines Tatzeitraumes zu bestehen gehabt hätte.

Es liegt daher ein Konkretisierungsmangel im Sinn des §44a VStG vor, der zur Aufhebung des Straferkenntnisses führen musste.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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