Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sich bei der Gemeinde ordnungsgemäß abgemeldet hat, er dort keinen Hinweis erhielt die Wohnsitzänderung auch bei der Zulassungsbehörde bezüglich des Zulassungsscheines zu melden und selbst auch nicht wußte, eine solche Änderungsmeldung der Zulassungsbehörde machen zu müssen, exkulpiert nicht, da gemäß § 5 Abs 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, was bei einem Kraftfahrer, der mit den einschlägigen Vorschriften des KFG sich vertraut machen muß, nicht der Fall ist.