RS UVS Steiermark 2001/09/04 30.11-54/2001

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Rechtssatz

Nach § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden; er ist jedoch nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, eine unrichtige Eintragung seiner nicht geänderten Wohnadresse im Zulassungsschein (Murweg 12 statt 19) berichtigen zu lassen. So kann von keiner Änderung von Umständen gesprochen werden, wenn lediglich der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, ein Fehler bei den Eintragungen unterlaufen ist.

Schlagworte
Zulassungsschein Änderung Berichtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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