Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung von Frau J. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus S., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 05.03.2003, Zahl S-20.773/02, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 6,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW?s I-xxxx unterlassen, der Zulassungsstelle binnen einer Woche mitzuteilen, dass sie bereits vor dem 16.05.2001 von Innsbruck, S.straße x nach Innsbruck, H.straße y verzogen sei (Meldung erfolgte erst mit Schreiben vom 27.11.2002). Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 KFG verletzt und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00, (Ersatzarrest 15 Stunden) verhängt.
Ferner wurde sie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zu Hd. ihres Vertreters am 10.03.2003 zugestellt.
In dieser ist ausgeführt, dass das angeführte Datum ?16.05.2001? völlig willkürlich und für die Beschuldigte unerklärlich sei, wieso der Meldungsleger angebe, dass die Beschuldigte laut Zentralmelderegister an diesem Tag von der S.straße x in die H.straße y übersiedelt sei.
Tatsächlich habe die Beschuldigte die im März 1999 vorgenommene Übersiedlung laut Meldeschein am 25.03.1999 dem Meldeamt bekanntgegeben. Offenbar habe sich die Behörde nicht einmal der Mühe unterzogen dieses Datum nachzuprüfen.
Zum selben Zeitpunkt habe der Beschuldigtenvertreter die Zulassungsbehörde der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom Wohnsitzwechsel schriftlich verständigt. Dieses Scheiben müsse der Zulassungsstelle zugekommen sein, da es nicht an die Kanzlei des Absenders zurückgekommen sei. Die Beschuldigte habe sohin alles getan, um dem Erfordernis des § 42 KFG nachzukommen.
Die Behörde gehe nun von einer Stellungnahme des Leiters des Verkehrsamtes aus, wonach dort zu dieser Zeit keine derartige Mitteilung eingegangen sei.
Dieser Sachverhalt sei jedoch der Stellungnahme vom 04.02.2003 keineswegs zu entnehmen. Dort werde nur angeführt, dass mit Schreiben vom 27.11.2002 die Adressenänderung der Beschuldigten angezeigt worden sei. Ob im März 1999 ein Schreiben bei der Zulassungsbehörde mit der Mitteilung des Wohnsitzwechsels eingegangen sei, werde nicht ausgeführt.
Die Behörde gehe nun davon aus, dass die Angaben des Beschuldigtenvertreters unglaubwürdig seien, obwohl die Stellungnahme vom 04.02.2003 den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gar nicht umfasse.
Es bestehe nämlich durchaus die Möglichkeit, dass Poststücke einem Adressaten nicht zugestellt oder beim Adressaten verschlampt werden. Nachdem das gegenständliche Schreiben nicht an den Absender (zB wegen Unzustellbarkeit) zurückgekommen sei, habe die Beschuldigte davon ausgehen können, dass ihr Wohnsitzwechsel der Zulassungsbehörde bekannt wurde.
Wenn die erkennende Behörde der Meinung sei, dass die Angaben des Beschuldigtenvertreters unrichtig seien, wäre es im Sinne eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens notwendig gewesen, den Beschuldigtenvertreter als Zeugen einzuvernehmen. Da dies nicht erfolgte wurden in einem Strafverfahren die Beschuldigtenrechte, sich zu verteidigen, beschnitten und sei daher die Behörde zu einem falschen Ergebnis gekommen. Dies stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Es wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck in Stattgebung der Berufung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Berufungswerberin Frau J. S. sich laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz H.straße x, 6020 Innsbruck am 25.03.1999 angemeldet hat. Früher hat sie in Innsbruck, S.straße y gewohnt und ist diese Adresse als Hauptwohnsitz der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des PKW I-xxxxx in der Zulassung eingetragen gewesen und wurde die Änderung des Hauptwohnsitzes laut Auskunft der Zulassungsstelle mit Schreiben vom 27.11.2002, eingelangt am 02.12.2002 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Verkehrsamt-Zulassungsstelle schriftlich bekanntgegeben.
Nach § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behörde oder Änderungen des Typenscheins oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.
Nach § 6 Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Unter Anwendung dieses Grundsatzes lässt sich aus dem § 42 Abs 1 KFG entnehmen, dass eine Anzeige hinsichtlich einer Verlegung des Hauptwohnsitzes so vorgenommen werden muss, dass eine Änderung im Zulassungsschein des Zulassungsbesitzers erfolgen kann, sei es, dass die Änderung im alten Zulassungsschein eingetragen wird oder der alte Zulassungsschein gegen einen neuen ausgetauscht wird. Es ist daher notwendig, dass der Behörde die Zulassung und eine Meldebestätigung über die Verlegung des Hauptwohnsitzes vorgelegt wird. (Eine einfache Mitteilung über die Verlegung des Hauptwohnsitzes ? vgl Schreiben vom 27.11.2002 ? ist zu wenig).
Dass eine solche Vorgangsweise von der Berufungswerberin bzw ihrem Vertreter bis zum Erhalt der Strafverfügung gewählt wurde lässt sich weder aus dem Akt noch aus der Berufung entnehmen. Vielmehr lässt sich entnehmen, dass bis zum Erhalt der Strafverfügung im Zulassungsschein noch die alte Adresse S.straße y eingetragen war.
Zum Vorbringen, dass die ursprüngliche Eingabe verloren gegangen wäre, wäre auszuführen, dass die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde der Absender zu tragen hat (VwGH 02.01.1976, 1207/75).
Bei der Übertretung nach § 42 Abs 1 KFG handelt es sich um ein Dauerdelikt, was bedeutet, dass es so lange begangen wird bis eine ordnungsgemäße Anzeige erstattet wird, sodass die behördliche Eintragung im Zulassungsschein betreffend der Verlegung des Hauptwohnsitzes vorgenommen werden kann. Diese wurde erst im Zuge des Strafverfahrens vorgenommen, sodass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.
Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, ist auszuführen, dass von der Erstbehörde eine Geldstrafe im untersten Bereich verhängt wurde (Euro 30,00), obwohl eine Verhängung einer Geldstrafe bis Euro 2.180,00 möglich gewesen wäre.
Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.