RS UVS Steiermark 2006/07/25 30.18-119/2005

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Veröffentlicht am 25.07.2006
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer der Behörde binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, ist auf den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 1 KFG nicht anzuwenden. So ist diese Bewilligung, über deren Erteilung dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen ist, mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr nicht gleichzusetzen. Zwar hat die Behörde nach § 45 Abs 6a KFG die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, wobei die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG sinngemäß anzuwenden sind. Daraus ist jedoch keine Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen im Sinne des § 42 Abs 1 KFG abzuleiten. Der Vorhalt, dass es der damalige Geschäftsführer der Inhaberin der Bewilligung nach § 42 Abs 1 KFG unterlassen habe, deren Löschung im Firmenbuch anzuzeigen, war somit verfehlt (vgl für diesem Fall vielmehr die Verständigungspflicht nach § 43 Abs 7 KFG: Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen).

Schlagworte
Zulassungsbesitzer Bewilligung Probefahrten Anzeigepflicht Löschung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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