Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn Dr. H-J B, geb. am, Sch, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.08.2011, GZ.: 2/S-21227/11, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.08.2011, Zl. 2/S-21227/11, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen unterlassen, das Fahrzeug bei der Behörde abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Er sei am 29.03.2011 von G, Lg, nach L, Sch, und von dort am 31.03.2011 nach L, Sch, verzogen. Das schuldhafte Verhalten sei am 30.03.2011 festgestellt worden. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG begangen und verhängte die belangte Behörde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzarrest).
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, im Wesentlichen deshalb, weil er aus seiner Sicht die gesetzliche Frist bei einem Wohnsitzwechsel von einer Woche (§ 42 Abs 1 KFG) eingehalten habe. Wie einer vorgelegten Kopie seiner Versicherung zu entnehmen sei, sei die Abmeldung des Fahrzeuges am 04.04.2011 erfolgt. Daher sei es für ihn völlig unerklärlich gewesen, weshalb er das Straferkenntnis zugesandt erhalten habe. Der Berufungswerber beantragte sinngemäß die Behebung des bekämpften Strafbescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die bereits anhand der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung ohne mündliche Verhandlung zu treffen ist, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Berufungswerber - er war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen - verlegte am 29.03.2011 seinen Hauptwohnsitz von G, Lg, nach L, Sch. Dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft K a.d. Kr am 30.03.2011 im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens durch eine ZMR-Anfrage festgestellt und diese Information an die Bundespolizeidirektion Graz weitergeleitet.
Am 04.04.2011 meldete der Berufungswerber das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen bei der Zulassungsstelle Ge AG, L ab.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
Eine Frist, innerhalb der die Abmeldung durch den Zulassungsbesitzer zu erfolgen hat, enthält die oben zitierte Rechtsvorschrift nicht. Die vom Berufungswerber angesprochene Einwochenfrist in § 42 Abs 1 KFG bezieht sich auf die Anzeigepflicht des Zulassungsbesitzers, betreffend die Änderung von Umständen, durch die behördlichen Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden.
Da somit von Gesetzgeberseite in § 43 Abs 4 lit b KFG weder eine Frist für die Abmeldung vorgegeben worden ist, noch vom Zulassungsbesitzer eine sofortige bzw. unverzügliche Abmeldung verlangt wird, hat die Abmeldung des Fahrzeuges innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Standortwechsel zu erfolgen.
In Anlehnung an die Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 KFG kann als angemessen ein Zeitraum von einer Woche nach erfolgtem Standortwechsel angesehen werden. Nachdem der Berufungswerber sein Fahrzeug innerhalb von 6 Tagen ab Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges dieses abgemeldet hat, ist er seiner Verpflichtung aus § 43 Abs 4 lit b KFG nachgekommen. Dafür, dass ein Zulassungsbesitzer - bei sonstiger Bestrafung - verpflichtet wäre, bereits einen Tag nach erfolgtem Standortwechsel das Kraftfahrzeug abzumelden, dafür fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.
Es war daher der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.