RS UVS Vorarlberg 2001/07/10 1-0348/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Rechtssatz

Ein als Ersatz-Taxifahrzeug vorgesehenes Fahrzeug muss bei der Zulassungsbehörde die Verwendungsbestimmung nicht ändern lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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