Ist der Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis vom 21. Juni 2004 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 1 KFG bestraft worden, da er den Wohnsitzwechsel vom 10. September nicht der zuständigen Behörde gemeldet hat und hat die belangte Behörde im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht den bereits durch das Straferkenntnis vom 21. Juni 2004 abgedeckten Tatzeitraum berücksichtigt, so hat diese mit dem angefochtenen Straferkenntnis einen gleichlautenden Tatvorwurf gegen den Beschuldigten erhoben und liegt daher eine Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung nach Art 4 des 7.
Zusatzprotokolls EMRK vor. (Einstellung des Verfahrens)