TE UVS Wien 1991/12/04 03/14/762/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.1991
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er es unterlassen habe, als Zulassungsbesitzer den Wohnsitzwechsel anzuzeigen. In der Berufung brachte er vor, daß die Anschaffung des gegenständlichen Fahrzeuges aus rein beruflichen Gründen erfolgt sei und das Kfz immer auf seine Büroadresse zugelassen gewesen sei, welche bisher mit seiner Privatadresse ident gewesen sei. Nun habe er zwar den Wohnsitz gewechselt, jedoch diese Adresse noch weiterhin als Büro seiner Firma beibehalten. Der UVS gab der Berufung in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe herab.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Berufung des D vom 14.8.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, vom 8.7.1991, Zahl Pst 540/W/91, wegen Übertretung des §42 Abs1 KFG 1967 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:

"Sie, Herr D haben es als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges im Zeitraum vom 10.9.1990 bis zum 10.4.1991 unterlassen, binnen einer Woche die am 2.9.1990 erfolgte Verlegung Ihres ordentlichen Wohnsitzes von W nach I der Zulassungsbehörde anzuzeigen."

Die Geldstrafe von S 1000,-- wird auf S 700,--, bei Nichteinbringlichkeit 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß §64 Abs1 und 2 VStG auf S 70,-- ermäßigt und der Berufungswerber hat gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es seit 2.9.1990 als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, innerhalb der vorgesehenen Frist den Wohnsitzwechsel von W nach I der Behörde bekanntzugeben und demnach die Rechtsvorschrift des §42 Abs1 KFG verletzt zu haben.

In seinem Rechtsmittel vom 14.8.1991 brachte der Berufungswerber jedoch  vor, daß der Kauf des Kraftfahrzeuges aus rein beruflichen Gründen notwendig gewesen und das Kraftfahrzeug immer auf seine Büroadresse gemeldet gewesen sei.

Die erste Anmeldungsadresse - R-straße - sei ausschließlich seine Büroadresse gewesen; gewohnt habe er damals in der P-gasse. Bei den beiden weiteren Anmeldungsadressen - S-gasse und R-platz - handelte es sich bzw seien sie (noch) gleichzeitig Büro und Wohnung.

Mit seinem Wohnsitzwechsel habe er nicht gleichzeitig sein Büro verlegt, sondern erst langsam, sukzessive. Selbst heute betreibe er in der S-gasse nach wie vor sein ehemaliges Büro als Baubüro und sei dort mindestens einmal die Woche anzutreffen.

 

Sicherheitshalber habe er zusätzlich einen Postnachsendeauftrag von S-gasse zum R-platz aufgegeben.

Weshalb ihn die "KFZ-Anzeige" auf der Adresse S-gasse nicht erreicht habe, sei ihm rätselhaft.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

Gemäß §42 Abs1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung. Bei der Übertretung des §42 Abs1 leg cit handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten so lange andauert, als die Unterlassung weiter besteht. Das strafbare Verhalten ist erst mit der erfolgten Anzeige der Änderung beendet (VwGH 21.1.1971, ZVR 1971/141).

Die in §42 Abs1 leg cit normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes binnen einer Woche anzuzeigen, schließt daher jede Änderung der Wohnadresse ein, um die Zulassungsbehörde in die Lage zu versetzen, einerseits ohne erhebliche Schwierigkeiten den Zulassungsbesitzer rasch feststellen und anderseits die Berichtigung der behördlichen Eintragung im Zulassungsschein veranlassen zu können (VwGH 10.12.1970, ZVR 1971/150). Das gegenständliche Kraftfahrzeug ist nach den vorliegenden Daten der Zulassungsbehörde auf den Berufungswerber als physische Person zum Verkehr zugelassen, nicht jedoch auf eine juristische Person. Dies bedeutet, daß nur von einem Wohnsitz im Gegensatz zu einem Sitz (Niederlassung) bei einer juristischen Person gesprochen werden kann.

Gemäß §40 Abs1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr), bei Fahrzeugen von Unternehmen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Im Hinblick auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft somit den Berufungswerber die in §42 Abs1 leg cit normierte Verpflichtung, als Zulassungsbesitzer die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes der Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.

Unbestrittenermaßen hat der Berufungswerber seit dem 2.9.1990 seinen ordentlichen Wohnsitz in I, R-platz und ist seit diesem Tag von W, S-gasse polizeilich abgemeldet.

Dies geht auch eindeutig aus dem letzten Absatzes des Rechtsmittels hervor: "Mit meinem Wohnsitzwechsel habe ich nicht gleichzeitig mein Büro verlegt, sondern erst langsam sukzessive. Selbst heute betreibe ich in der S-gasse nach wie vor mein ehemaliges Büro als Baubüro, und bin dort mindestens einmal die Woche anzutreffen." und weist auf die tatsächliche Aufgabe der Adresse W, S-gasse als Wohnung hin.

Nach der Stellungnahme des BzI K habe dieser im Zuge von Erhebungen über den Aufenthaltsort des Berufungswerbers vor dem 1.3.1991 an der Adresse in W, S-gasse festgstellt, daß das Haus generalsaniert werde und das Büro geräumt gewesen sei. Aufgrund dieses Umstandes habe er angenommen, daß sowohl die Wohnung als auch das Büro des Berufungswerbers aufgelassen worden sei.

 

Nach Vorhalt dieser Stellungnahme gab der Berufungswerber lediglich an, daß sein Baubüro nach wie vor in der S-gasse aufrecht sei, ohne aber das Zutreffen des Schlusses von BzI K in Richtung Auflassung der Wohnung in Frage zu stellen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber am 2.9.1990 die Adresse W, S-gasse als Wohnadresse tatsächlich aufgegeben und in I, R-platz einen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.

An der Verpflichtung zur Anzeige dieses (geänderten) Umstandes vermag aus rechtlicher Sicht eine über diesen Zeitpunkt hinaus reichende Verlegung des Büros nichts zu ändern, weil der ordentliche Wohnsitz bereits verlegt worden war.

Aus den vorhin genannten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.

Die Spruchabänderung diente der Präzisierung und Einschränkung der Tatanlastung hinsichtlich der Tatzeit auf das als erwiesen zu erachtende Ausmaß -  wobei Bedacht zu nehmen war, daß das Ende der Wochenfrist binnen der die Anzeige zu erfolgen hatte, auf Sonntag den 9.9.1990 fiel, sodaß der darauffolgende Werktag Montag, der 10.9.1990 tatsächliches Fristende war - und der genaueren Tatumschreibung in Anpassung an den strafbaren Tatbestand. Gemäß §51e Abs3 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.

Die Geldstrafe wurde zufolge Einschränkung der Tatanlastung spruchgemäß herabgesetzt.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der unverzüglichen Kenntnisnahme der Behörde von wichtigen Änderungen im Stande des Zulassungsbesitzers.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, berücksichtigt. Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte, waren diese von der angerufenen Behörde zu schätzen. Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers (hier: Architekt) war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und nicht unbedeutendem Vermögen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von S 700,-- angemessen und keineswegs zu hoch. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Sinne der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

Schlagworte
ordentlicher Wohnsitz, dauernder Standort, Wechsel, Anzeigepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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