In der Meldung der Änderung des Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz beim Meldeamt einer Bundespolizeidirektion kann keine Anzeige gemäß § 42 Abs 1 KFG 1967 erblickt werden. Eine solche Anzeige, die neben der Änderung des Hauptwohnsitzes auch noch das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges zu enthalten hat, hat gegenüber der Kraftfahrbehörde (Zulassungsstelle bzw Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion) zu erfolgen.