Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.09.2016, VA/ED-FP-0210/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 20.06.2016 durchgef... mehr lesen...