Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W228 2185696-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.01.2018, Zl. XXXX, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 07.12.2017, Zl. XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 06.09.2017 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln in 3452 Michelndorf, XXXX, festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit als "Einspruch" bezeichnetem Schreiben vom 20.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Betretenen zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort gewesen seien um das dort befindliche Mietobjekt (Mietvertrag vom 07.08.2017) einzurichten. Da die vom Beschwerdeführer mit den Verputzarbeiten beauftrage XXXX GmbH am 04.09.2017 mit den Verputzarbeiten beginnen hätte sollen, tatsächlich aber erst am 18.09.2017 begonnen habe, habe er als Pensionist schon am 06.09.2017 mit den Verputzarbeiten angefangen. Die Betretenen seien am 06.09.2017 vor Ort gewesen, da sie als zukünftige Mieter Möbel in das Haus gebracht hätten. Als sie den Beschwerdeführer gefragt hätten, ob sie ihm helfen sollten, habe er zugestimmt, da er sich mit seinen 70 Jahren schon etwas schwer getan habe. Die Betretenen seien daher nicht gegen Entgelt tätig gewesen, sondern hätten dem Beschwerdeführer lediglich geholfen, ihre zukünftige Unterkunft zu verputzen.
Mit Bescheid vom 18.01.2018, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen würden, sodass die Betretenen als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu deklarieren seien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit nicht erfüllt sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus § 49 Abs. 1 ASVG die Entgeltlichkeit eines Dienstverhältnisses schon bei Vorliegen eines Entgeltanspruchs ergebe. Von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, die genannten Personen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden.
Mit Schreiben vom 02.02.2018 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 07.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.02.2018 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der NÖGKK übermittelt. Zudem wurde die Vorlage des in der Beschwerde erwähnten Mietvertrages datierend auf 07.08.2017 sowie die Beauftragung der Firma XXXX GmbH aufgetragen.
Am 26.02.2018 langte ein Email beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 28.02.2018 wurde der Mietvertrag vom 07.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 06.09.2017 wurde um 11:10 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 24) eine Kontrolle in 3452 Michelndorf, XXXX, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX, VSNR XXXX und XXXX, VSNR XXXX bei Verrichtung von Mauerverputzarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese zwei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Eine Anmeldung der Betretenen zur Sozialversicherung wurde vor Arbeitsantritt nicht erstattet und bis dato nicht nachgeholt.
Die gegenständlichen Arbeiten wurden am Betretungstag seit 08:00 Uhr verrichtet. Arbeitsanweisungen wurden vom Beschwerdeführer erteilt. Über eine Entlohnung wurde nicht gesprochen.
Der Beschwerdeführer ist Unterkunftgeber der beiden Betretenen. Ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen, welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht nicht.
Die Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.
Es liegt ein entgeltliches Mietverhältnis vor. Dem Mietvertrag ist zu entnehmen: "Dem Vermieter obliegt [...] die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses [...] im jeweils ortsüblichen Zustand."
Der ortsübliche Zustand eines Hauses in jeder Gemeinde in Österreich ist verputzt. Die Betretenen haben somit die Verpflichtung des Vermieters durch die Verputzarbeiten ausgeführt.
Die Beauftragung einer Baufirma kann nicht festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.12.2017 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2018 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Es ist unstrittig, dass die zwei genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (06.09.2017) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 3452 Michelndorf, XXXX, arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Die Feststellung, wonach die Betretenen Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer erhielten ergibt sich aus deren Angaben in den Personalblättern; ebenso die Feststellung, wonach über eine Entlohnung nicht gesprochen wurde.
Im gegenständlichen Fall kann von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Der Beschwerdeführer ist Unterkunftgeber der Betretenen. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen liegen keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die Betretenen hätten ihm als (zukünftige) Mieter beim Verputzen des Mietobjekts geholfen. Aufgrund des Vorliegens eines entgeltlichen Mietverhältnisses und dem Vorliegen des Mietvertrages ergibt sich die Feststellung zur Entgeltlichkeit und zur Erfüllung der Verpflichtung des Vermieters des Verputzens des Hauses. Die Ortsüblichkeit verputzter Häuser ergibt sich aus notorischem Amtswissen.
Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann daher bei keiner der betretenen Personen angenommen werden.
Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Firma XXXX GmbH beauftragt habe, mit den Verputzarbeiten am 04.09.2017 zu beginnen, sich der Beginn der Arbeiten seitens der Firma XXXX jedoch bis zum 18.09.2017 verzögert habe und der Beschwerdeführer daher am 06.09.2017 selbst mit den Arbeiten begonnen habe, ist auszuführen, dass eine angebliche Beauftragung dieser Firma vor dem 04.09.2017 unplausibel erscheint, da das Gewerbe/die Firma laut Gewerberegister schon im Juni und laut Firmenbuch schon im August in Hartberg ansässig sind und somit ca. zwei Stunden entfernt vom Betretungsort. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts - den Nachweis zur behaupteten Beauftragung dieser Firma nicht vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die zwei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Mauerverputzarbeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Zu dem Beschwerdevorbringen, dass eine Bezahlung eines Entgelts an die Betretenen nicht vereinbart wurde, ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Über eine Entlohnung wurde im Vorhinein mit den Betretenen zwar nicht gesprochen. Es ist aus dem Akt jedoch keineswegs ersichtlich, dass mit den betretenen Personen dezidiert Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).
Im gegenständlichen Fall ist Entgeltlichkeit gegeben, wie der Beweiswürdigung schon zu entnehmen ist. Es liegt nämlich bei den beiden Dienstnehmern in den Verputzarbeiten die Erfüllung der Verpflichtung des Vermieters vor.
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX zum Beschwerdeführer - jedenfalls am 06.09.2017 - auszugehen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die zwei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Solche unbedeutenden Folgen können vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0218). Im gegenständlichen Fall wurden die Anmeldungen der Betretenen zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht nachgeholt und liegen daher keine unbedeutenden Folgen vor.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2185696.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018