TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 W228 2124421-1

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Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2124421-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.03.2016 Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.03.2016 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 23.06.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27/für das Finanzamt Neunkirchen-Wr. Neustadt in 2632 Grafenbach, XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 23.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin krank sei und – bedingt durch seine Krankheit – nicht wisse, was er tut. Wegen seiner Bewusstseinsstörung und seiner geistigen Krankheit sei er unfähig, zu verstehen, was erlaubt sei und was nicht bzw. dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Deswegen sei der Ehemann der Beschwerdeführerin auch durch die Beschwerdeführerin besachwaltert. Am 23.06.2015 sei die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen und habe nicht gewusst, dass ihr Mann seine Freunde arbeiten lasse. Wäre sie zuhause gewesen, hätte sie dem Tätigwerden des Herrn XXXX nicht zugestimmt, da sie diesen überhaupt nicht kenne. Herr XXXX sei ein Freund der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und lebe im Kellergeschoß ihres Hauses.

Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Betretenen bei Arbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin angetroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin berufe sich darauf, dass die beiden von ihrem Ehemann beauftragt worden seien, ihr Ehemann jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen. Der Beitragszuschlag sei jedoch nicht dem Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdeführerin selbst, welche die Sachwalterin ihres Ehemannes sei, vorgeschrieben worden. Jene sei die alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und sei es für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt werde. Das Risiko des Betriebes treffe die Beschwerdeführerin als alleinige Liegenschaftseigentümerin und sei sie sohin auch als Dienstgeberin der beiden Betretenen anzusehen.

Mit Schreiben vom 01.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren geistig kranken Ehemann nicht jede Sekunde kontrollieren könne.

Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 07.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.12.2017 an die NÖGKK diverse Ausführungen getätigt.

Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 08.01.2017 (gemeint: 2018) auf die Ausführungen im Schreiben vom 29.12.2017 repliziert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 23.06.2015 wurde um 10:30 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 27) eine Kontrolle auf der Baustelle in 2632 Grafenbach, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden der bulgarische Staatsangehörige XXXX , VSNR XXXX und der afghanische Staatsangehörige XXXX , VSNR XXXX , bei der Durchführung von Maurerarbeiten auf der Baustelle angetroffen, ohne dass diese zwei genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Beschwerdeführerin ist die alleinige Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die gegenständliche Baustelle befindet. Die Beschwerdeführerin ist die Sachwalterin ihres geistig kranken und daher geschäftsunfähigen Ehemannes.

Bei Herrn XXXX handelt es sich um einen langjährigen Freund der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Herr XXXX bewohnt unentgeltlich ein Zimmer im Keller in deren Haus. Bei Herrn XXXX handelt es sich um einen Bekannten des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Herr XXXX lebt in einem Asylheim.

Am 23.06.2015 wurden die Herren XXXX und XXXX vom Ehemann der Beschwerdeführerin – ohne Wissen der Beschwerdeführerin – angewiesen, auf der Baustelle in 2632 Grafenbach, XXXX , zu arbeiten. Herr XXXX wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin abgeholt und zur Baustelle gebracht. Die Herren XXXX und XXXX verrichteten in der Folge ab 08:30 Uhr Maurerarbeiten auf dieser Baustelle. Die Beschwerdeführerin kannte Herrn XXXX nicht und hätte einer Mitarbeit des Herrn XXXX auf der Baustelle nicht zugestimmt.

Es ist festzustellen, dass die von den beiden Betretenen erbrachten Arbeitsleistungen auf der Baustelle zwar der Beschwerdeführerin wirtschaftlich zugutekamen; ein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen lag jedoch nicht vor.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18.02.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2016 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Es ist unstrittig, dass die zwei genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung (23.06.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle in 2632 Grafenbach, XXXX , arbeitend angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die oben getroffenen Feststellungen zu den Herren XXXX und XXXX , deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Ehemann sowie zu den näheren Umständen der von ihnen erbrachten Arbeitsleitungen gründen sich auf die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme durch die Finanzpolizei am 23.06.2015 getätigten Angaben.

Zu der Feststellung, wonach ein Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen nicht vorlag, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Entsprechend der Entscheidung des VfGH vom 24.11.2017, Zl. E 1741/2016, ist die Frage der Prozessfähigkeit handelnder Personen in jeder Lage des Verfahrens amtswegig aufzugreifen.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der geschäftsunfähige Ehemann der Beschwerdeführerin Herrn XXXX ohne Wissen der Beschwerdeführerin abgeholt und auf die Baustelle mitgenommen. Dass ein Geschäftsunfähiger eine stille Autorität für jemand anderen ausübt oder gar Weisungen für jemand anderen erteilt – wie von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen – ist denkunmöglich. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin für Herrn XXXX ist daher nicht gegeben und somit kann bezüglich dieser Person auch keine Meldepflichtverletzung entstanden sein. Eine durchgehende Kontrolle der Sachwalterin über ihren Schutzbefohlenen würde jeden Sorgfaltsmaßstab einer Sachwalterin in faktisch unerfüllbare Regionen hinaufschrauben.

Hinsichtlich des Herrn XXXX ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar wusste, dass dieser bei ihr wohnhaft ist. Da Herr XXXX ein langjähriger Freund der Familie ist, ist davon auszugehen, dass diesem die Besachwalterung auch bekannt gewesen war. Somit ist Herr XXXX ebensowenig schützenswert, wenn ihn der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Mitarbeit auf der Baustelle auffordert. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst Herrn XXXX zur Mitarbeit auf der Baustelle aufgefordert hätte oder als Sachwalterin ihren Ehemann dazu aufgestachelt hätte, die Mitarbeit auf der Baustelle an ihrer Stelle einzufordern, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und dem Akt nicht zu entnehmen. Die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin für Herrn XXXX ist daher ebenso nicht gegeben und somit kann auch bezüglich dieser Person keine Meldepflichtverletzung entstanden sein

Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX und XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte sohin nicht zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Geschäftsfähigkeit, Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2124421.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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