TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W198 2133678-1

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W198 2133678-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael LÖSCHNIG-TRATNER, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.07.2016, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 30.06.2016, Zl. XXXX , Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 16.04.2016 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23/für das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach in XXXX , XXXX , festgestellt worden sei, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Personen dem Beschwerdeführer bei geringfügigen Sanierungsarbeiten an seinem Haus unentgeltlich und kurzfristig ihre Unterstützung geboten und bei diesen Arbeiten geholfen hätten. Die entscheidenden Elemente einer unselbständigen Tätigkeit würden nicht vorliegen. So fehle insbesondere die Weisungsgebundenheit, die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Eingliederung dieser Personen in einen Betrieb des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei nicht unternehmerisch oder betrieblich tätig. Es habe sich um Freundschaftsdienste und Nachbarschaftshilfe gehandelt; damit verbunden sei auch keine Entgeltlichkeit gegeben gewesen. Derartige freundschaftliche Unterstützungen würden keinesfalls eine Meldepflicht nach sich ziehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die von den genannten Personen geleisteten Arbeiten geringfügig gewesen, nur kurzfristig erbracht worden seien und neben dem familiären Verhältnis im Sinne eines Verwandtschaftsverhältnisses, jedenfalls ein freundschaftliches Verhältnis bestehe.

3. Mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Das ins Treffen geführte Bestehen von Freundschaftsdiensten sei nicht nachvollziehbar und werde als Schutzbehauptung angesehen. So seien einerseits unmittelbar bei der Betreuung vom Beschwerdeführer keine Freundschaftsdienste behauptet worden und auch die laut Meldung vorliegende Entgeltlichkeit stehe einem Freundschaftsdienst entgegen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach (zumal drei Personen gleichzeitig betreten wurden) zu Recht erfolgt.

4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 14.08.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 26.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.04.2016 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 23) eine Kontrolle auf der Baustelle in XXXX , XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die Herren XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , bei Wasserinstallationsarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Bei XXXX handelt es sich um den Onkel der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX ist ein Cousin des XXXX und XXXX ist ein Freund des XXXX . Zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen besteht jedoch kein derartiges Naheverhältnis, welches das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes sachlich rechtfertigen würde.

Die Betretenen führten am 16.04.2016 sechs Stunden lang Wasserinstallationsarbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers durch. Es wurde kein Lohn vereinbart, aber sie bekamen Essen und Trinken durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Die Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.

Die Betretenen wurden am 18.04.2016 vom Beschwerdeführer für den 16.04.2016 als Arbeiter zur Sozialversicherung nachgemeldet. Im Zuge dieser Meldung wurde schließlich je Betretenem die Höhe der bezahlten Geldbeträge von € 60,00 (6 Stunden zu je € 10,00) angegeben.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.06.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2016 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.300 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die Tätigkeit der Betretenen für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes wird im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass XXXX und XXXX am 16.04.2016 Wasserinstallationsarbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers durchführten und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 16.04.2016 nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, wonach kein Lohn vereinbart wurde, die Betretenen aber Essen und Trinken durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt bekommen haben, ergeben sich aus den im Zuge der Kontrolle von den Betretenen ausgefüllten Personalblättern, aus der mit dem Beschwerdeführer am 16.04.2016 seitens der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift sowie aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.05.2016. Im Zusammenhang mit der Entlohnung ist festzuhalten, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im gegenständlichen Fall ein Freundschaftsdienst vorliegt, ist wie folgt auszuführen:

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Im gegenständlichen Fall kann von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst nicht ausgegangen werden, weil dieser einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Es liegt kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen vor. Bei XXXX handelt es sich um den Onkel der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX ist ein Cousin des XXXX und XXXX ist ein Freund des XXXX . Zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen liegen sohin keine derartigen Naheverhältnisse vor, die die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpfte sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung. Die konkreten Umstände der Naheverhältnisse, aus welchen der Gefälligkeitsdienst resultieren sollte, wurden nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 16.04.2016 das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes nicht behauptet hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147).

Alle drei betretenen Personen wurden am 18.04.2016 vom Beschwerdeführer für den 16.04.2016 als Arbeiter zur Pflichtversicherung nachgemeldet, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes am Betretungstag spricht, insbesondere zumal nunmehr laut Meldung die Höhe der bezahlten Geldbezüge von € 60,00 täglich (6 Stunden zu je € 10,00) angegeben wurde. Dies widerspricht dem Beschwerdevorbringen, wonach Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sei.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Werkvertrag vom 14.03.2016 ist auszuführen, dass hierbei Mauer- und Verputzarbeiten, Fassadenvollwärmeschutz sowie Mauerwerkisolierung, folglich gänzlich andere Arbeiten als Wasserinstallationsarbeiten, bei denen die Herren XXXX und XXXX betreten wurden, Vertragsgegenstand waren. Weiters ist auszuführen, dass vom Beschwerdeführer selbst weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag auf diesen Werkvertrag eingegangen wurde, sondern wurde vielmehr das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes behauptet. Zudem ist festzuhalten, dass die nachträglich erfolgte Anmeldung der drei betretenen Personen dem Vorliegen eines Werkvertrages entgegensteht.

In einer Gesamtschau erscheint es nicht plausibel und nachvollziehbar, dass ein unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst der Betretenen für den Beschwerdeführer vorlag. Die Betretenen wurden daher nicht im Rahmen eines Freundschaftsdienstes für den Beschwerdeführer tätig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf

€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß

§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Wasserinstallationsarbeiten für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der drei betretenen Personen zum Beschwerdeführer – jedenfalls am 16.04.2016 - auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die drei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Betretenen wurden vom Beschwerdeführer erst nachträglich am 18.04.2016 für den 16.04.2016 zur Versicherung gemeldet. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für den Beschwerdeführer betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2133678.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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