Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W201 2010884-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert HOFBAUER, Am Anningerpark 4/1/43, 2351 Wiener Neudorf, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.03.2014, ZI:
VA-ED-K-0508/2013, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach dem ASVG in der Höhe von 1.800,00 Euro zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2014 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am 04.06.2013 fand auf der Baustelle des Liegenschaftsbesitzers XXXX (in weiterer Folge; Beschwerdeführer) eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt.
Bei dieser Kontrolle stellten die Bediensteten fest, dass zwei rumänische Staatsangehörige auf einem Gerüst Fassadenarbeiten durchführten, ohne dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsbeginn erstattet worden seien.
2. Am 22.01.2014 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge; belangte Behörde) einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.800,00 Euro vorgeschrieben werde, weil er die Anmeldung für die namentlich im Bescheid genannten Dienstnehmer zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe.
Begründend verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen der Finanzpolizei.
Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von 1000,00 Euro sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von 800,00 Euro zusammen.
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29.01.2014 fristgerecht Beschwerde.
Er habe auf Empfehlung des Herrn XXXX die Fa XXXX KG mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragt. Er selber habe die beiden Arbeiter nicht gekannt, da er sein Haus um 07.00 Uhr verlasse und nicht vor 18:00 Uhr zurückkehre. Nach Beendigung der Arbeiten habe er den Rechnungsbetrag in der Höhe von 5.232,00 Euro an die Fa XXXX bezahlt.
Der Beschwerdeführer sei nicht Dienstgeber der beiden Arbeiter gewesen, daher sei er nicht für die Anmeldung zuständig gewesen.
Er begehrte die Aufhebung des Bescheides.
4. Die belangte Behörde erließ am 26.03.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Behörde führte aus wie schon im Bescheid. Ergänzend führte sie an, dass am Tag der Betretung von der Finanzpolizei telefonisch Kontakt mit Herrn XXXX ("XXXX") aufgenommen worden sei. Dieser habe angegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht kenne und auch keine Arbeiter mit Fassadenarbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers beauftragt habe. Er selbst übe eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aus.
Im Zuge der Niederschrift am 14.08.2013 bei der Finanzpolizei XXXX habe der Beschwerdeführer angegeben, "XXXX" durch Freunde kennen gelernt zu haben. Der Beschwerdeführer habe "XXXX" mit der Vermittlung der Fassadenarbeiten beauftragt. Eine Gegenleistung für die Vermittlung der Fassadenarbeiten habe "XXXX" nicht bekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Schlüssel zum Gartentor an "XXXX" ausgehändigt. Zu der bei der Niederschrift vorgelegten Rechnung der Firma XXXX , habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Firmeninhaber zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und die Bezahlung in bar erfolgt sei. Somit habe die Firma XXXX die Fassadenarbeiten durchgeführt.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach auf Empfehlung von "XXXX" die Firma XXXX KG mit den Fassadenarbeiten beauftragt worden wäre, sei für die Kasse nicht nachvollziehbar und stelle eine Schutzbehauptung dar.
Der Beschwerdeführer habe im Zuge des am Betretungstag geführten Telefonates mit den Organen der Finanzpolizei angegeben, "XXXX" mit den Fassadenarbeiten betraut zu haben.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach nunmehr die genannte Firma mit den Fassadenarbeiten beauftragt worden sei, erschienen somit unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Auch sei der Zusammenhang der vorgelegten Rechnung der Firma über 5.232,00 € mit den gegenständlichen Fassadenarbeiten nicht ersichtlich. Laut Rechnung sei ein Zahlungsziel von 14 Tagen gewährt worden, mit 3% Skonto. Der Beleg "Kassa-Eingang" berücksichtige das gewährte Skonto nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier mehr als 150,00 € "verschenken" habe wollen.
Der Beschwerdeführer gebe in der Niederschrift vom 24.08.2013 an, die Fassadenarbeiten hätten bis zum 14.06.2013 gedauert. Die Rechnung trage das Datum 24.07.2013. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein Handwerksunternehmen einen Auftrag in dieser Größenordnung für über 6 Wochen "vorfinanziert".
Da es sich überdies bei der genannten Firma um eine "Sozialbetrugsfirma" handle, sei auch die Richtigkeit der Urkunden an sich in Zweifel zu ziehen.
Es sei daher festzustellen, dass "XXXX" mit der Vermittlung von Arbeitskräften beauftragt worden sei, welche die Fassadenarbeiten durchgeführt hätten. Dass "XXXX" gegenüber der FinPol telefonisch angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, ließe sich damit erklären, dass dieser nichts mit der Finanzpolizei zu tun hätte haben wollen.
Es bestehe kein Hinweis darauf, dass "XXXX" über die Vermittlung der Arbeitskräfte hinaus mit den hier gegenständlichen Fassadenarbeiten zu tun gehabt habe. Auch ein Zusammenhang zwischen "XXXX" und der Firma XXXX KG sei nicht ersichtlich.
5. Der Beschwerdeführer brachte am 02.10.2014 fristgerecht im Wege seines ausgewiesenen Vertreters einen Vorlageantrag ein.
Die Qualifikation des Beschwerdeführers als Dienstgeber der beiden Handwerker erscheine nicht korrekt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer den beiden Arbeitern gesagt habe, welche Tätigkeiten sie zu verrichten hätten. Daraus ergebe sich, dass diese bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen seien und diese hätten dafür zu sorgen gehabt, dass die SV-Beiträge bezahlt werden.
Sollten die Arbeiter nicht bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein, so sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. In diesem Fall hätten die Handwerker selbst dafür Sorge tragen müssen, dass ihre steuerlichen Pflichten erfüllt werden.
Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, "XXXX" lediglich mit der Vermittlung eines Unternehmens beauftragt zu haben, welches die Fassadenarbeiten durchführe.
6. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 14.08.2014 an das Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 04.06.2013, um 12:47 Uhr, fand eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf dem Anwesen des Beschwerdeführers statt.
Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass zwei rumänische Staatsangehörige auf einem Gerüst mit Fassadenarbeiten beschäftigt waren und diese nicht vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet worden waren.
Die Betretenen wurden in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen und waren mit Ausbesserungsarbeiten und der Färbung der Fassade beschäftigt.
lm Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme am 04.06.2013 (siehe AV der Finanzpolizei) nach der Betretung gab der Beschwerdeführer an, dass er einen gewissen "XXXX" mit Ausbesserungsarbeiten an der Fassade betraut habe. Bei anschließender telefonischer Kontaktaufnahme mit "XXXX" (Herrn XXXX) gab dieser an, weder den Beschwerdeführer zu kennen noch die Arbeiter auf dessen Baustelle vermittelt zu haben. Bei Herrn XXXX handelt es sich laut den Versicherungsdaten um einen LKW-Fahrer.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 14.08.2013 . legte der Beschwerdeführer eine Rechnung der Fa XXXX vom 24.07.2013 für die Ausbesserung einer Fassade mit einem Gesamtbetrag von 5.232,00 Euro vor. Als Zahlungsziel waren 14 Tage bei einer Gewährung von 3% Skonto vereinbart.
Zudem legte er einen Kassa-Eingangsbeleg, ausgestellt von derselben Firma, vom 24.07.2013 über den Rechnungsbetrag von 5.232,00 Euro vor.
Gemäß den Erhebungen der belangten Behörde ist die beteiligte Firma als "Sozialbetrugsfirma" anzusehen, über welche am 04.10.2013 das Konkursverfahren eröffnet wurde und welche aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Von besonderer Relevanz sind die Aktenvermerke der Finanzpolizei vom 04.06.2013 bzw 05.06.2013 über die Telefonate mit dem Beschwerdeführer, dem Mann namens "XXXX" und dem Geschäftsstellenleiter der Firma XXXX, weiters die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 14.08.2013, die vorgelegte Rechnung der Firma XXXX und der dazugehörige Kassa-Beleg sowie das Protokoll über die Befragung der auf der Baustelle betretenen rumänischen Arbeiter.
Wie sich aus der Befragung des betretenen Arbeiters, XXXX, auf der Baustelle (NS vom 04.06.2013) ergibt, verrichtete dieser gemeinsam mit XXXX Fassadenarbeiten am Haus des Beschwerdeführers. Der Arbeiter konnte jedoch keine Angaben darüber machen, wer sein Arbeitgeber wäre. Nach seinen glaubhaften Angaben war er am sogenannten "Arbeitsstrich" von der Straße weg von einer Person, die jedenfalls kein Rumäne oder Österreicher und ihm unbekannt sei, engagiert worden, die Fassade des Beschwerdeführers auszubessern und anzumalen. Er konnte jedoch keinen Namen oder eine Telefonnummer nennen, ebenso wenig wie seine Übernachtungsadresse in Wien. Er gab an, auf "Probe" zu arbeiten. Ihm gehöre lediglich die Arbeitskleidung, das Werkzeug werde ihnen zur Verfügung gestellt, er wisse jedoch nicht, von wem. Seine Arbeitszeit sei mit 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgelegt. Der Tag der Betretung, ein Dienstag, war der zweite Tag ihrer Tätigkeit auf der Baustelle. Der Arbeiter hoffte, von der Person, die ihn angeworben hatte, abends wieder in seine Übernachtungsmöglichkeit gebracht zu werden.
Wie aus den von der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerken vom 04.06.2013 über das Telefonat mit dem Beschwerdeführer hervorgeht, wurde "XXXX" dem Beschwerdeführer für die Ausbesserungsarbeiten an der Fassade empfohlen und er habe ihn mit den Ausbesserungsarbeiten betraut. Es gebe nur eine mündliche Vereinbarung und auch keinen Kostenvoranschlag. Wie aus diesen Äußerungen des Beschwerdeführers klar hervorkommt, erteilte dieser seinen Auftrag an XXXX und niemanden sonst. Dies offenbar ohne zu hinterfragen, ob XXXX selbst zu derartigen Tätigkeiten befugt oder Vertreter einer konzessionierten Firma ist. Der Beschwerdeführer konnte auch kein Auftragsvolumen nennen und hatte auch keine Anzahlung geleistet. Von einer von ihm beauftragten Firma war im Rahmen des Gespräches mit der belangten Behörde nie die Rede. Umso mehr ist es verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine mit 24.07.2013 datierte Rechnung, ausgestellt von der Firma XXXX sowie einen Kassaeingangszettel über den Betrag von €
5.232 vorlegt. Auf der Rechnung ist ein Skonto von 3% bei Einzahlung binnen 14 Tagen vermerkt. Laut dem Kassaeingangszettel vom 24.07.2013 wurde vom Beschwerdeführer der volle Betrag ohne Abzug des vereinbarten Skonto beglichen, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers, Herr XXXX persönlich in der Früh zu ihm nachhause gekommen sei, um das Entgeld für die getätigten Arbeiten zu kassieren. Allein diese Zahlungsmodalitäten sind absolut unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer, der offensichtlich seine Hausfassade zu günstigen Bedingungen renovieren ließ, hätte im Falle der sofortigen Barzahlung des Rechnungsbetrages wohl auf dem vereinbarten Skonto bestanden.
Der Beschwerdeführer gibt an, ausschließlich auf den ihm eigentlich gänzlich unbekannten aber empfohlenen "XXXX" vertraut zu haben, von einer Firma ist in diesem Zusammenhang nie die Rede. In seiner Beschwerde führt er erstmals aus, die Firma XXXX KG auf Empfehlung von "XXXX" beauftragt zu haben. Von einer diesbezüglichen Auftragserteilung machte er der belangten Behörde im Telefonat vom 04.06.2013 noch keine Mitteilung. Vielmehr gab er damals ausdrücklich an, "XXXX" mit den Ausbesserungsarbeiten betraut zu haben. Im Vorlageantrag liefert der Beschwerdeführer sodann eine weitere Variante zur Auftragserteilung. So hätte der Beschwerdeführer "XXXX" lediglich mit der Vermittlung eines Unternehmens beauftragt. Würde man dieser Variante folgen, wäre es undenkbar, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2013 keine Auskunft über ein von ihm beauftragtes Unternehmen hätte geben können und er sich auch überhaupt nicht um die Renovierungsarbeiten selbst gekümmert haben soll. Aus seiner Erstaussage kommt hervor, dass er sämtliche Agenden in dieser Angelegenheit "XXXX" überließ. Diese Aussage passt auch zu den Angaben des auf der Baustelle betretenen Arbeiters, wonach er ausschließlich mit einem Mann, der weder Rumäne noch Österreicher sei, zu tun gehabt habe.
Auch dass sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nicht um die Tätigkeiten an der Fassade seines Hauses gekümmert hat, ist im Zusammenhalt mit der Aussage des Arbeiters stimmig. All dies bestätigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Ausbesserungsarbeiten an seiner Hausfassade dem ihm empfohlenen "XXXX" übertragen hat, der jedoch weder ein entsprechendes Unternehmen hat, noch selbst über einschlägige Kenntnisse verfügt, er ist LKW-Fahrer.
Auch die Aussage von "XXXX" passt ins Bild. Dieser gab an, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und diesem auch keine Arbeiter vermittelt zu haben. Dies spricht dafür, dass sich "XXXX", der offenbar öfters Aufträge dieser Art annimmt (er wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge empfohlen), sehr wohl der Problematik dieses Geschäftes bewusst war.
Bezeichnend ist auch, dass die Firma XXXX KG erst ins Spiel kam, als für den Beschwerdeführer erkennbar wurde, dass er eine Rechnung zur Vorlage bei der belangten Behörde benötigen werde. Bei dieser Firma handelt es sich um eine den Behörden bekannte Sozialbetrugsfirma, die zwischenzeitig in Konkurs gegangen ist, was die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdiger macht.
Insgesamt ist also der Ansicht der belangten Behörde zuzustimmen, wonach "XXXX" mit der Vermittlung von Arbeitskräften beauftragt wurde um die Ausbesserungen an der Fassade durchzuführen. Er hatte offensichtlich bis auf die Arbeitskräftevermittlung nichts mit den Fassadenarbeiten zu tun und auch ein Zusammenhang zwischen "XXXX" und der Firma XXXX kommt aus den Akten nicht hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
§ 414 Abs, 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Steile des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs, 1 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. la Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § lila aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte Judikatur}, VwGH vom 20.04.2006, ZI. 2005/15/0147).
Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Zuge der telefonischen Erstkontaktierung durch die Finanzpolizei an, dass er einen gewissen "XXXX" - der ihm von Freunden empfohlen worden sei - mit Ausbesserungsarbeiten an der Fassade beauftragt hat. Im weiteren Verfahren relativierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass "XXXX" von ihm unentgeltlich mit der Vermittlung einer Firma beauftragt worden ist. Wenn "XXXX" tatsächlich nur eine Firma vermittelt hätte, ist es umso unverständlicher, dass dieser im Zuge der Kontaktaufnahme seitens der Finanzpolizei vehement bestreitet, dass er den Beschwerdeführer überhaupt kenne.
Es ist zudem realitätsfern, dass der Beschwerdeführer eine Person mit Fassadenarbeiten oder der Vermittlung einer entsprechenden Firma beauftragt, ohne ein genaues Auftragsvolumen zu kennen und nie vor Beginn der Arbeiten mit einem Vertreter der ausführenden Firma in Kontakt zu treten.
Im Falle einer Beauftragung des "XXXX" mit den Fassadenarbeiten hätte dem Beschwerdeführer überdies auffallen müssen, dass dieser selbst nur LKW-Fahrer und kein befugter Unternehmer ist.
Im Lichte dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "XXXX" mit den Arbeiten an der Fassade betraut bzw mit der Vermittlung von Arbeitskräften beauftragt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es zumindest in Kauf genommen hat, dass die Fassadenarbeiten im "Pfusch" vorgenommen werden.
Unrealistisch erscheint auch der Umstand, dass zwischen der Beendigung der Fassadenarbeiten am 14.06.2013 und dem Ausstellen der Rechnung seitens der Firma ein Zeitraum von 42 Tagen liegt und diese dann am Ausstellungstag (24.07.2013) beglichen wird, ohne dass ein gewährtes Skonto in der Höhe von 156,96 Euro in Anspruch genommen wurde.
Der beteiligten Firma kommt in diesem Zusammenhang als erwiesene "Sozialbetrugsfirma" lediglich die Rolle des rechnungsaussteilenden Unternehmers zu. Es steht die Vermutung im Raum, dass sich der Beschwerdeführer des Unternehmens erst bedient hat, nachdem feststand, dass er zur Vorladung vor die Finanzpolizei eine Rechnung über die Arbeiten mitbringen sollte.
In der Gesamtschau kann daher festgehalten werden, dass die Art und Weise der "Auftragsvergabe" durch den Beschwerdeführer nach der Lebenserfahrung nicht die Durchführung der Arbeiten durch eine befähigte und berechtigte Firma erwarten ließ.
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen.
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH 26.05,2014, 2012/08/0207 mit Verweis auf VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033, mwN; vgl. auch VwGH 14.10.2015, 2013/08/0269).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen auf der Baustelle des Beschwerdeführers im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Arbeiten angetroffen wurden.
Die von den Betretenen ausgeführten Arbeiten (Ausbesserung einer Fassade und Färbung derselben) sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten im Sinne der Judikatur zu werten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wozu zweifelsfrei auch die vom Betretenen verrichtete Arbeit zählt - die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt VwGH vom 10.09.2014, ZI. Ro 2014/08/0069; in Bezug auf Bauhilfstätigkeiten wie zum Beispiel Verspachteln von Fugen in Betonflächen VwGH vom 31.07.2014, ZI. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, ZI. 2010/08/0129 mwN).
Bezüglich der durchgeführten Tätigkeit waren die Betretenen - wenn auch nicht nachweisbar direkt - doch an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden und diesem weisungsgebunden. Auch war der Arbeitsort - auf der Baustelle - vorgegeben. Es ist somit sowohl von Hilfstätigkeiten als auch von fehlendem Gestaltungsspielraum des Betretenen und somit von einer Integration der Beschäftigten auszugehen, weshalb - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit vorliegt
Maßgeblich sind dabei stets die rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Schon aus dem Wortlaut des § 35 Abs 1 ergibt sich, dass sich an der DG-Eigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft, nichts ändert, wenn sie den DN durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn anstelle des Entgelts ganz oder tw auf Leistungen Dritter verweist (.Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 13 (Stand: 1.3.2016, rdb.at).
Eine Person ist schon dann "gegen Entgelt" beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht {VwGH 22.12.1983, ZI. 08/0150/80).
Der Beschwerdeführer argumentiert ua., dass - wenn die Personen nicht bei einem Unternehmen beschäftig waren - diese eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten und daher selbst für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Sorge zu tragen hatten.
In diesem Fall hätte ein Werkvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den Betretenen bestehen müssen.
Die Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses als Werkvertrag schließt nicht aus, dass das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Der Meldung gegenüber der Sozialversicherung kann bloß Indizcharakter beigemessen werden; sie reicht für sich keinesfalls für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses aus (VwGH 2001/15/0055 vom 18.12.2001).
Ein Werkvertrag kann jedoch schon aufgrund der Angaben der Betretenen ausgeschlossen werden. Die Arbeitszeiten waren zudem von 07:00 bis 17:00 Uhr vorgegeben. Auch sind sie der stillen Autorität des Auftraggebers unterlegen. Sie wussten nicht einmal, ob sie eine Bezahlung für die Tätigkeit erhalten, da sie in der Annahme waren, dass sie zur Probe arbeiten. Die Möglichkeit einer Vertretung war ebenfalls nicht vereinbart.
Auch die - von den Betretenen vertretene - Annahme einer Probearbeit vermag am Sachverhalt nicht zu ändern. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei allerdings auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (vgl. zB das Erkenntnis vom 18. Februar 2004, ZI. 2000/08/0180, VwSlg 16285 A/2004) (VwGH 2011/08/0058 vom 27,04.2011).
Aufgrund der dem gegenständlichen Fall innewohnenden Umstände kann daher zusammengefasst werden, dass ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Vorgelegen ist.
Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, hat er gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die Dienstnehmer bei Arbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen wurden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs, 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist.
Die Höhe des Beitragszuschlages wurde vom Beschwerdeführer nicht in das Beschwerdevorbringen miteinbezogen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht jedoch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis aufseine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at airj erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.Apri! 2015, ZI. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2010884.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018