Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
G312 2008688-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.05.2014, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2014 wurde ausgesprochen, dass die XXXX (Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1, la und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldungen der beschäftigten und betretenen Personen XXXX, VSNR: XXXX, und XXXX, VSNR: XXXX, einen Beitragszuschlag von Euro 1.800,00 Euro zu entrichten.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführende Partei fristgerecht einen mit 02.06.2014 datierten und am 04.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch (nunmehr: Beschwerde).
3. Mit Stellungnahme vom 11.06.2014 legte die belangte Behörde die als Einspruch titulierte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 12.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 12.06.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G312 2008688-1/3E vom 26.04.2016 wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.05.2014, Zl. XXXX, gemäß § 113 Abs. 1 und 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 und §§ 33 Abs. 1 1a und 2 als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Entscheidung vom 23.05.2017 hob der VwGH die Entscheidung mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF mit seinem Rechtsanwalt teilnahm. Die belangte Behörde nahm ebenfalls wie die geladenen Zeugen (mit Ausnahme einer krankheitsbedingten entschuldigten Nichtteilnahme eines Zeugen) teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF betreibt unter der Firmenbuchnummer FN XXXX eine Firma (GmbH) für XXXX.
Im Zuge der Überprüfung am XXXX.2014 um XXXX Uhr durch Prüforgane der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX wurden Herr XXXX und Herr XXXX bei XXXXarbeiten für die XXXX der BF angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer zur Sozialversicherung erfolgte nach der Kontrolle am XXXX.2014 durch per ELDA, diese Anmeldung zur Sozialversicherung wurde von der BF nachträglich wieder storniert.
Die Dienstnehmereigenschaft der beiden betretenen Personen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G312 2012407-1/13E vom 30.10.2017 festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes sowie aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellen. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; VwGH vom 14.03.2013, Zl 2012/08/0125; VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf € 400" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, mwN), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 herabzusetzen.
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei bestreitet grundsätzlich nicht, die angeführten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet zu haben. Sie begründet diesen Umstand damit, dass die beiden betretenen Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, da sie nicht als Dienstnehmer tätig gewesen seien, sondern es sich lediglich um das Vorliegen eines privaten, unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für Frau XXXX gehandelt habe.
Die BF hat am XXXX.2014 als Dienstgeberin die betretenen Personen, welche gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Die Dienstnehmereigenschaft der beiden betretenen Personen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
G312 2012407-1/13E vom 30.10.2017 festgestellt.
Dem Vorbringen der BF, wonach keine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen habe, da Frau XXXX die XXXX privat und außerhalb der Betriebszeiten organisiert und durchgeführt habe, ist zu entgegnen, dass gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber auch derjenige gilt, für dessen Rechnung die Tätigkeit geführt wird, indem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber, den Dienstnehmer - sowie im gegenständlichen Fall - durch Mittelspersonen (in concreto: XXXX) in Dienst genommen hat.
3.3.2. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).
Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die bis dato trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht erfolgte Nachmeldung der beiden betretenen Personen, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorliegen (VwGH vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH vom 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).
Im Übrigen bestreitet die BF nicht, die Pflichtversicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger nachträglich angemeldet zu haben, wobei diese Anmeldung zur Sozialversicherung von der BF - auch wieder nachträglich - storniert wurde.
Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht lange angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218). Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben.
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde, zudem wurde die Höhe nicht gesondert moniert.
Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2008688.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017