TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 W198 2136732-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W198 2136732-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2016; Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 08.07.2016, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt I. in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie

§ 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €

1.800,00 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt II. hat die BGKK dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für die Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , einen Beitragszuschlag in Höhe von jeweils € 45,85, daher insgesamt € 91,70, vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 27.11.2013 auf der Baustelle in XXXX , von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle die Dienstnehmer XXXX und XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden seien ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.08.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden sei, dass im Herbst 2013 zwischen ihm und den Herren XXXX und XXXX Vereinbarungen zur Erbringung von Arbeitsleistungen abgeschlossen worden seien; dies sei auch tatsächlich nicht der Fall gewesen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im Herbst 2013 bei einem befugten polnischen Unternehmen die Lieferung und Montage von Fenstern und Türen sowie dir Durchführung der dafür nötigen Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten für die Baustelle bestellt. Die durchgeführten Tätigkeiten hätten den Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und dem Beschwerdeführer entsprochen.

3. Die BGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten am 10.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.10.2016 dem Beschwerdeführer aufgetragen, diverse Angaben zu dem von ihm angeblich im Herbst 2013 beauftragten polnischen Unternehmen zu tätigen bzw. Nachweise zu erbringen.

Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurden die geforderten Nachweise nicht erbracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 27.11.2013 um 09:45 Uhr wurde von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes eine Kontrolle auf der Baustelle in XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX , arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Herren XXXX und XXXX führten im Zeitraum vom 20.11.2013 bis 27.11.2013 täglich jeweils acht Stunden Rigipsarbeiten auf der Baustelle in XXXX für den Beschwerdeführer durch. Die Arbeitsanweisungen wurden vom Beschwerdeführer erteilt. Herr XXXX erhielt einen Lohn in Höhe von € 5 netto pro Stunde und Herr XXXX in Höhe von € 8,00 netto pro Stunde vom Beschwerdeführer ausbezahlt. Zudem haben die Herren XXXX und XXXX für die Dauer ihrer Tätigkeit gratis beim Beschwerdeführer gewohnt. Sie waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ: W198 2140361-1 und W198 2140362-1, wurde festgestellt, dass die Herren XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX , von 20.11.2013 bis 27.11.2013 vollversicherungspflichtig beim Beschwerdeführer beschäftigt waren.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Niederschrift der Abgabenbehörde des Bundes vom 20.01.2014 sowie auf das von Herrn XXXX und Herrn XXXX jeweils ausgefüllte Personenblatt, wo diese ausführten, dass der Beschwerdeführer ihr Dienstgeber gewesen sei und auch die Arbeitsanweisungen erteilt habe. Herr XXXX führte in dem von ihm ausgefüllten Personalblatt weiters an, dass er täglich acht Stunden lang gearbeitet und dafür € 5,00 netto pro Stunde vom Beschwerdeführer als Lohn bekommen habe; Herr XXXX gab an, € 8,00 netto pro Stunde erhalten zu haben.

Die BGKK hat ein eigenes Ermittlungsverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer sowie die Herren XXXX und XXXX mit Schreiben vom 24.01.2014 und 07.02.2014 um die Beantwortung von zusätzlichen Fragen aufgefordert hat. Weder der Beschwerdeführer noch Herr XXXX bzw. Herr XXXX haben diese Fragen jedoch beantwortet.

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ, zumal er sowohl die beiden Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2014 und 07.02.2014 als auch das Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2016 unbeantwortet ließ. Er hat in der Beschwerde völlig unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt, wonach er ein polnisches Unternehmen mit den gegenständlichen Arbeiten beauftragt habe, aufgestellt; diese Behauptungen blieben jedoch völlig vage und wurden vom Beschwerdeführer - trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts - keine näheren Angaben zu diesem Unternehmen getätigt und keinerlei Nachweise über die Beauftragung der polnischen Firma vorgelegt. Auch wurde vom Beschwerdeführer keine A1-Bestätigung vorgelegt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bezüglich der Beauftragung einer polnischen Firma ist daher mangels jedweder Konkretisierung sowie mangels Vorlage von Nachweisen/Beweisen als Schutzbehauptung anzusehen, insbesondere zumal sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX in den von ihnen ausgefüllten Personalblättern mit keinem Wort eine polnische Firma erwähnten, sondern vielmehr ausführten, dass sie für den Beschwerdeführer selbst gearbeitet hätten und auch von jenem entlohnt worden seien. Es ist kein Grund hervorgekommen, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf

€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß

§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Diesbezüglich ist auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag,

GZ: W198 2140361-1 und W198 2140362-1, zu verweisen, mit welchen festgestellt wurde, dass die Herren XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX , von 20.11.2013 bis 27.11.2013 vollversicherungspflichtig iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beim Beschwerdeführer beschäftigt waren.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die zwei betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf €

800,00. Da im vorliegenden Fall zwei Personen betreten wurden, ergibt sich ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,00.

Somit ist der im Spruchpunkt I. vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

In den Fällen des § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ASVG, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 und 2 ASVG erfolgt, ist ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorzuschreiben, die auf die ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger anfallen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Ferner darf er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Betrag die mögliche Höchstgrenze für den Beitragszuschlag bildet (vgl. VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0114, VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und 2000/08/0186).

Somit ist auch der unter Punkt II. vorgeschriebene Beitragszuschlag der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2136732.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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