TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/20 W167 2189004-1

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2189004-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,- vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass für XXXX, XXXX und XXXX keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Die genannten Personen seien im Zuge einer Kontrolle am XXXX durch die Wiener Gebietskrankenkasse arbeitend angetroffen worden. Die Anmeldung für XXXX sei erst am XXXXund somit nach erfolgter Kontrolle übermittelt worden. Die im Rahmen der niederschriftlichen Befragung erstellten Anmeldungen für die beiden anderen Dienstnehmer sowie die Berichtigung für XXXX seien vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und unterfertigt worden. Der Tatbestand der Betretung sei gegeben. Da nicht bloß unbedeutende Folgen vorliegen würden, sei ein Entfall bzw. eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nicht möglich.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Darin erklärte sie, dass sie betreffend die ihr zur Last gelegten Taten, die aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Anzeige bewiesen worden seien, nichts mehr zu sagen habe. Da ihr aber die verhängte Geldstrafe sehr hoch erscheine, ersuche sie um eine Herabsetzung der Strafhöhe. Sie seien ein junges Unternehmen und hätten erst kürzlich den Stand am Brunnenmarkt übernommen. Dies sei mit ziemlich hohen finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. In Anbetracht dieser Tatsache ersuche sie um Minderung der verhängten Strafhöhe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX im Firmenbuch eingetragen und im Geschäftszweig "Handel mit Waren aller Art" tätig.

Am XXXX wurden im Rahmen einer Kontrolle der Wiener Gebietskrankenkasse XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, angetroffen. Diese waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet, verrichteten jedoch als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Arbeiten für diese.

Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestritt den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sondern wendete sich lediglich gegen die Höhe des Beitragszuschlages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 44/2016) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 144/2015) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113. Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).

Gemäß § 113 Abs. 2 leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-

je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

In seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt also nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG in Betracht. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, 2010/08/0218). Angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch auch noch andauerte, ist also davon auszugehen, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages kommt also trotz des Umstandes, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß handelt, nicht in Betracht. Auch ein gänzliches Absehen vom Teilbetrag für den Prüfeinsatz kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, weshalb es sich vorliegend um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Weiters sind auch im Verfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Der bloße Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin ein junges Unternehmen sei und die Übernahme des Standes mit ziemlich hohen finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen sei, ist für sich alleine nicht ausreichend, um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall darzutun.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,- (EUR 500,- pro Dienstnehmer zuzüglich einmalig EUR 800,- Teilbetrag für den Prüfeinsatz) vorgeschrieben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen bzw. um eine Herabsetzung des von der Behörde ausgesprochenen Beitragszuschlages ersucht. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2189004.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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