TE Bvwg Erkenntnis 2017/4/21 W228 2004581-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.04.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W228 2004581-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.10.2013, Zeichen: XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1, § 113 Abs. 2 sowie § 113 Abs. 3 ASVG zu Recht erkannt:
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.10.2013, Zeichen: römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz 2, sowie Paragraph 113, Absatz 3, ASVG zu Recht erkannt:
A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 25.10.2013, Zeichen: XXXX im Spruchpunkt I. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt II. hat die BGKK der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für die Dienstnehmerin XXXX einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben.Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 25.10.2013, Zeichen: römisch 40 im Spruchpunkt römisch eins. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt römisch II. hat die BGKK der Beschwerdeführerin in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG für die Dienstnehmerin römisch 40 einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 19.10.2012 in 8501 Lieboch, XXXX , von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle die Dienstnehmerin XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073, aus, dass wenn eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde und auch keine vollständige Anmeldung binnen 7 Tagen erfolgt ist, sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorliegt. In diesen Fällen könnten daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG stehe der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht entgegen.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 19.10.2012 in 8501 Lieboch, römisch 40 , von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle die Dienstnehmerin römisch 40 bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei, ohne zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073, aus, dass wenn eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde und auch keine vollständige Anmeldung binnen 7 Tagen erfolgt ist, sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorliegt. In diesen Fällen könnten daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG stehe der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX eine Freundin der Beschwerdeführerin sei, die ihr am 19.10.2012 lediglich für sechs Stunden ausgeholfen habe. Es habe sich im Wesentlichen um eine aus Gefälligkeit ausgeführte einmalige Aushilfearbeit gehandelt und handle es sich ihrer Meinung nach daher nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Interessen weder der betroffenen Arbeitnehmerin noch der zuständigen Krankenkasse. Sie habe wegen dieses Vorfalls bereits eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 2.000,00 bezahlt und solle sie nunmehr noch € 1.300 sowie € 45,85 Beitragszuschlag bezahlen. Diese Rechtsfolgen seien im Vergleich zum Verstoß unverhältnismäßig nachteilig. Die Beschwerdeführerin sei bereit, den Sozialversicherungsbeitrag für Frau XXXX von € 27,93 sowie den Beitragszuschlag wegen des Verstoßes der Anmeldepflicht in der Höhe von € 45,85 zu bezahlen; in Sachen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 lege sie jedoch ein Ermessensersuchen vor. Da es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe und die Rechtsfolgen nicht bedeutend seien, bitte sie um das Streichen der Kosten für den Prüfeinsatz. Sollte der Wegfall der Prüfeinsatzkosten nicht möglich sein, bitte sie um die Herabsetzung der Kosten. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 eine Freundin der Beschwerdeführerin sei, die ihr am 19.10.2012 lediglich für sechs Stunden ausgeholfen habe. Es habe sich im Wesentlichen um eine aus Gefälligkeit ausgeführte einmalige Aushilfearbeit gehandelt und handle es sich ihrer Meinung nach daher nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Interessen weder der betroffenen Arbeitnehmerin noch der zuständigen Krankenkasse. Sie habe wegen dieses Vorfalls bereits eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 2.000,00 bezahlt und solle sie nunmehr noch € 1.300 sowie € 45,85 Beitragszuschlag bezahlen. Diese Rechtsfolgen seien im Vergleich zum Verstoß unverhältnismäßig nachteilig. Die Beschwerdeführerin sei bereit, den Sozialversicherungsbeitrag für Frau römisch 40 von € 27,93 sowie den Beitragszuschlag wegen des Verstoßes der Anmeldepflicht in der Höhe von € 45,85 zu bezahlen; in Sachen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 lege sie jedoch ein Ermessensersuchen vor. Da es sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe und die Rechtsfolgen nicht bedeutend seien, bitte sie um das Streichen der Kosten für den Prüfeinsatz. Sollte der Wegfall der Prüfeinsatzkosten nicht möglich sein, bitte sie um die Herabsetzung der Kosten.

Mit Schreiben vom 18.12.2013 übermittelte die BGKK den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Burgenländischen Landesregierung.

Am 13.03.2014 legte das Amt der Burgenländischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.11.2016 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 98 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 113 Abs. 1 und § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, als verfassungswidrig aufzuheben. Eventualiter wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 98 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 113 Abs. 1 Z 1 und § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, als verfassungswidrig aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.11.2016 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 98 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 113, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, als verfassungswidrig aufzuheben. Eventualiter wurde gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 98 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Am 25.01.2017 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Äußerung der Bundesregierung vom 24.01.2017 zu dem auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2016. Am 25.01.2017 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Äußerung der Bundesregierung vom 24.01.2017 zu dem auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG gestützten Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2016.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an den Verfassungsgerichtshof vom 30.01.2017 zur Äußerung der Bundesregierung repliziert.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4, die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie sich auf § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, beziehen, abgewiesen. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G407/2016-17, G24/2017-4, die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie sich auf Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, beziehen, abgewiesen. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 19.10.2012 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle in 8501 Lieboch, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die ungarische Staatsangehörige XXXX bei Reinigungsarbeiten in einem Mehrparteienhaus für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Die Betretene führte am 19.10.2012 von ca. 10:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr Reinigungsarbeiten durch und erhielt dafür von der Beschwerdeführerin € 50,00 netto in bar ausbezahlt. Die Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig. Am 19.10.2012 wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle in 8501 Lieboch, römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die ungarische Staatsangehörige römisch 40 bei Reinigungsarbeiten in einem Mehrparteienhaus für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Die Betretene führte am 19.10.2012 von ca. 10:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr Reinigungsarbeiten durch und erhielt dafür von der Beschwerdeführerin € 50,00 netto in bar ausbezahlt. Die Betretene war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25.10.2013 einen Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt € 1.345,85 vorgeschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Güssing hat mit Straferkenntnis vom 25.02.2013 im Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ab dem 19.10.2012 Frau XXXX geringfügig beschäftigt und es unterlassen hat, diese nach dem ASVG gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre (BGKK), zur Unfallversicherung anzumelden, sie dadurch § 111 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 verhängt wird.Die Bezirkshauptmannschaft Güssing hat mit Straferkenntnis vom 25.02.2013 im Spruchpunkt römisch III. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ab dem 19.10.2012 Frau römisch 40 geringfügig beschäftigt und es unterlassen hat, diese nach dem ASVG gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre (BGKK), zur Unfallversicherung anzumelden, sie dadurch Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 verhängt wird.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat mit Erkenntnis vom 20.06.2013, Zl. E109/15/2013.011/006, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013 zu Spruchpunkt III. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat mit Erkenntnis vom 20.06.2013, Zl. E109/15/2013.011/006, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013 zu Spruchpunkt römisch III. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BGKK.

Es ist unstrittig, dass XXXX im Zeitpunkt der Betretung (19.10.2012) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 8501 Lieboch, XXXX , arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.Es ist unstrittig, dass römisch 40 im Zeitpunkt der Betretung (19.10.2012) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 8501 Lieboch, römisch 40 , arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Feststellung, wonach XXXX am 19.10.2012 ca. sechs Stunden lang Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin durchführte und dafür von der Beschwerdeführerin € 50,00 netto in bar ausbezahlt erhielt, ergibt sich aus den Angaben der XXXX in dem von ihr ausgefüllten, in ungarischer Sprache vorgelegten Personenblatt anlässlich der Kontrolle. Es ist kein Grund hervorgekommen, die an diesem Tag von Frau XXXX getätigten Aussagen in Zweifel zu ziehen. Den Ausführungen von Frau XXXX in ihrem Schreiben vom 03.07.2013, wonach die Beschwerdeführerin ihre Freundin sei und sie ihr kostenlos geholfen habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass – selbst wenn man den Ausführungen, wonach kein Geld geflossen sei, folgt - im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Die Feststellung, wonach römisch 40 am 19.10.2012 ca. sechs Stunden lang Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin durchführte und dafür von der Beschwerdeführerin € 50,00 netto in bar ausbezahlt erhielt, ergibt sich aus den Angaben der römisch 40 in dem von ihr ausgefüllten, in ungarischer Sprache vorgelegten Personenblatt anlässlich der Kontrolle. Es ist kein Grund hervorgekommen, die an diesem Tag von Frau römisch 40 getätigten Aussagen in Zweifel zu ziehen. Den Ausführungen von Frau römisch 40 in ihrem Schreiben vom 03.07.2013, wonach die Beschwerdeführerin ihre Freundin sei und sie ihr kostenlos geholfen habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass – selbst wenn man den Ausführungen, wonach kein Geld geflossen sei, folgt - im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.

Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013, welches mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom 20.06.2013 in Bezug auf XXXX bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem Straferkenntnis wurde im Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 19.10.2012 die Person Frau XXXX beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sie dadurch § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013, welches mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom 20.06.2013 in Bezug auf römisch 40 bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem Straferkenntnis wurde im Spruchpunkt römisch III. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 19.10.2012 die Person Frau römisch 40 beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sie dadurch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG verletzt hat und über sie eine Geldstrafe von € 730,00 verhängt wird. Dieses Straferkenntnis weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 ASVG) der XXXX bei der Beschwerdeführerin feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der BGKK in gegenständlichem Verfahren festgestellte Tatsache, dass XXXX als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 19.10.2012 mit Reinigungsarbeiten (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach § 33 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt.Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.02.2013 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und nach dem ASVG eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) der römisch 40 bei der Beschwerdeführerin feststellt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung ist für das Bundesverwaltungsgericht sohin die von der BGKK in gegenständlichem Verfahren festgestellte Tatsache, dass römisch 40 als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin iS eines persönlichen und wirtschaftlich abhängigen Dienstverhältnisses nach dem ASVG und AlVG am 19.10.2012 mit Reinigungsarbeiten (wie durch das Straferkenntnis rechtskräftig entschieden wurde nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG unangemeldet) beschäftigt gewesen ist, eindeutig belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretene im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX zur Beschwerdeführerin – jedenfalls am 19.10.2012 - auszugehen. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 zur Beschwerdeführerin – jedenfalls am 19.10.2012 - auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten