Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W209 2156144-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, vertreten durch Mag. Ursula Dornhofer, Steuerberaterin in 4303 St. Pantaleon, Albing 48, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.03.2017, GZ: VA/ED-FP-0036/2017, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300,00 wegen unterlassener Anmeldung des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2017, GZ: VA/ED-FP-0036/2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.03.2017 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,00 vor, weil sie es unterlassen habe, den Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Begründend führte die Kasse aus, dass im Rahmen einer am 18.01.2017 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass für den oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von €
500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.
2. Gegen den Bescheid vom 16.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 31.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht am 15.01.2017 eine Mindestangabenanmeldung für den beschwerdegegenständlichen Dienstnehmer erstattet habe (Übermittlungsprotokoll Beilage./1). Die vollständige Anmeldung (Übermittlungsprotokoll Beilage./2) sei am 16.01.2017 erstattet worden. Der Anmeldeverpflichtung des § 33 Abs. 1a ASVG sei somit vollinhaltlich und rechtzeitig entsprochen worden. Der Finanzpolizei seien aus Versehen nur die Testmeldungen übermittelt worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass die Anmeldung des Betretenen zur Pflichtversicherung erst am 20.01.2017 um 20:07:47 Uhr per ELDA unter der Protokollnummer 17184529 erstattet worden sei. Dabei handle es sich um den ersten derartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin. Dem Beschwerdevorbringen, dass am 15.01.2017 eine Mindestangabenanmeldung und am 16.01.2017 die vollständige Anmeldung des Betretenen übermittelt worden seien und in der Folge irrtümlich Testmeldungen vorgelegt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der am 16.01.2017 unter Protokollnummer 17045715 erfolgten Anmeldung des Betretenen um eine Testmeldung handle, die keine Anmeldung zur Sozialversicherung bewirke. Dass eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei, wie die Beschwerdeführerin behaupte, sei nicht erwiesen, zumal die in der Beschwerde erwähnten Beweismittel nicht vorgelegt worden seien. Somit stehe fest, dass die Anmeldung des Betretenen erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgt sei. Die Anmeldung sei jedoch inzwischen nachgeholt worden, sodass in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen sei, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung daher zu entfallen habe und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabzusetzen sei.
4. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin, mit dem die in der Beschwerde erwähnten Übermittlungsprotokolle vorgelegt wurden, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 09.05.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte mit Hinweis auf die vorliegenden Übermittlungsprotokolle den Antrag, die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Bei einer am 18.01.2017 auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin in XXXX durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei wurde XXXX, VSNR XXXX, beim Verlegung von Baustahl für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen.
Die Beschwerdeführerin erstatte für den oben angeführten Dienstnehmer am 15.01.2017 eine Mindestangabenanmeldung.
Am 20.01.2017 erfolgte sodann die vollständige Anmeldung.
2. Beweiswürdigung:
Die Beschäftigung des oben angeführten Dienstnehmers durch die Beschwerdeführerin am Tag der Kontrolle sowie die (rechtzeitige) Erstattung der oben angeführten Anmeldungen (unter der Protokollnummer 17025785 bzw. 17184529) stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a (Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben) aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Fallbezogen ergibst sich daraus Folgendes:
Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass für den beschwerdegegenständlichen Dienstnehmer noch vor Arbeitsantritt eine Mindestangabenanmeldung und binnen sieben Tagen die vollständige Anmeldung erfolgt ist.
Somit ist der Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt und die Beschwerdevorentscheidung, mit der ein Betragszuschlag in Höhe von €
400,00 vorgeschrieben wurde, - wie bei Beschwerdevorlage beantragt - ersatzlos aufzuheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2156144.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017