Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W209 2139904-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch anwaltschrieflKG, Kaiserin Elisabeth-Straße 2, 2340 Mödling, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.09.2016, VA/ED-FP-0206/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.300,00 wegen Unterlassung der Anmeldung der Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung nach
Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2016, GZ: VA/ED-FP-0206/2016, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.09.2016, VA/ED-FP-0206/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 03.05.2016 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei am Betriebsgelände der Straßenmeisterei XXXX festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.
2. Mit Schriftsatz vom 05.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er damit begründete, dass zwischen ihm und den im Bescheid Genannten kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe und diese daher auch nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden gewesen seien. Als Beweis dafür legte er beglaubigte Übersetzungen der schriftlichen Erklärungen der Betretenen, wonach sie (bei der Verladung und dem Transport von Baumsetzlingen für den Beschwerdeführer) nur aus Gefälligkeit gehandelt hätten, eine Rechnung des Beschwerdeführers an einen "XXXX" XXXX vom 09.05.2016, den dazugehörigen Kassa-Eingang Beleg sowie einen zwischen XXXX (in weiterer Folge S.D.) und dem Beschwerdeführer am 01.05.2016 abgeschlossenen Mietvertrag über die Benutzung des Pkw des Beschwerdeführers mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX vor.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2016, GZ: VA/ED-FP-0206/2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte im Wesentlichen sie aus, dass die Betretenen den Feststellungen zufolge im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei beim Beladen von Akazien-Setzlingen und Lenken eines VW Transporters des Beschwerdeführers in branchentypischer Forstarbeiter-Arbeitskleidung (verschmutzte Arbeitsschuhe) arbeitend angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu seien. Zwei der Betretenen seien bereits früher immer wieder vom Beschwerdeführer pflichtversichert beschäftigt gewesen. S.D. sei auch nach der Kontrolle für den Zeitraum 10.05.2016 bis 09.08.2016 durch den Beschwerdeführer angemeldet worden. Bislang sei dem Beschwerdeführer noch kein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben worden. Es bestehe die Vermutung, dass S.D. nur deswegen nicht angemeldet worden sei, weil er im Gegensatz zu den Zeiten, in denen er zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei, im Zeitpunkt der Kontrolle über keine Arbeitsberechtigung verfügt habe. Das Vorbringen, S.D. habe die Setzlinge nur aus Gefälligkeit abgeholt, sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Einer der Betretenen habe die Abholung der Setzlinge im Namen des Beschwerdeführers quittiert. Weil die Betretenen auch den Wagen des Beschwerdeführers verwendet hätten, bestünden keine Zweifel daran, dass sie für das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig geworden seien. Darüber hinaus ergäben sich diverse Widersprüche in den Aussagen der Betroffenen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens und der nachträglich vorgelegten Erklärungen der Betretenen, wonach diese nur aus Gefälligkeit gehandelt hätten, in Zweifel ziehen würden. Schließlich hätten alle drei Betretenen im Rahmen ihrer Befragung durch die Organe der Finanzpolizei angegeben, für den Beschwerdeführer gearbeitet zu haben. Den ersten Aussagen nach der Betretung komme nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein höherer Wahrheitsgehalt zu. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten gehandelt habe, die üblicherweise in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben. Bei derartigen Tätigkeiten könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Da bislang keine Anmeldung der Dienstnehmer erfolgt sei, lägen trotz Erstmaligkeit des Verstoßes keine unbedeutenden Folgen vor, weswegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.
4. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltbungsakten am 17.11.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei, Team 24, am 03.05.2016 um ca. 15:15 Uhr am Betriebsgelände der Straßenmeisterei XXXX in XXXX wurden die bosnische Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, beim Transport von Akazien-Setzlingen, die sie zuvor für den Beschwerdeführer bei der Baumschule XXXX in XXXX abgeholt hatten, in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen, ohne dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden zu sein.
Die Meldung wurde bis dato nicht nachgeholt.
Der Kleintransporter, auf dem die Baumsetzlinge transportiert wurden, war auf den Beschwerdeführer zugelassen, der das Gewerbe der Holzschlägerung und -bringung, das Handelsgewerbe und das Gewerbe der Güterbeförderung mit KFZ unter 3.500 kg betreibt.
XXXX und XXXX standen bereits früher in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer, XXXX auch nachher von 10.05.2019 bis 09.08.2016. Für XXXXC verfügte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 über eine Beschäftigungsbewilligung als Forstarbeiter.
Das Vorliegen spezifischer, für einen Gefälligkeitsdienst sprechender Gründe konnte nicht festgestellt werden.
Es handelt sich um den ersten gleichartigen Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Die Betretung, die (erstmalige und bis dato nicht nachgeholte) Nichtmeldung zur Sozialversicherung sowie die frühere Beschäftigung des XXXX sowie des XXXX stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Beschäftigung des XXXX in der Zeit nach der Kontrolle ist in dem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Genannten dokumentiert.
Auch die Betretung unter den oben angeführten Umständen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Strittig ist, ob die Betretenen im Auftrag und für Rechnung des Beschwerdeführers oder ohne dessen Wissen aus Gefälligkeit unentgeltlich tätig geworden sind.
Anhaltspunkte für das Vorliegen spezifischer, für einen Gefälligkeitsdienst sprechender Gründe liegen gegenständlich nicht vor. Die dazu nachträglich abgegebenen schriftlichen "Erklärungen" der Betretenen, wonach sie spontan und ohne Wissen des Beschwerdeführers unentgeltlich gehandelt hätten, widersprechen ihren Angaben im Zuge der Kontrolle, wonach sie für den Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter tätig geworden sind. Den Angaben im Zuge der Kontrolle kommt jedoch ein höherer Wahrheitsgehalt zu, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben, insbesondere wenn sie noch in einem unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den relevanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 9).
Darüber hinaus steht die nachträgliche schriftliche Erklärung des XXXX, wonach er vom Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Setzlinge erst am Pflanztag (nach dem 03.05.2016) abzuholen gewesen wären, und man sich spontan entschlossen habe, dem Beschwerdeführer unentgeltlich zu helfen, im Widerspruch mit dem Inhalt des E-Mails des Raiffeisen-Lagerhauses XXXX an die Baumschule XXXX vom 02.05.2016, demzufolge bereits am Vortag die Abholung der Setzlinge durch die "Fa. XXXX" am 03.05.2016 vereinbart worden war.
Gegen das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes spricht schließlich auch die Beschäftigung von zwei der Betretenen vor bzw. nach der Betretung im Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers.
Andere spezifische, für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes sprechende Gründe liegen nach der Aktenlage nicht vor bzw. wurden nicht geltend gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
a) Zum Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch – sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist – im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091).
Die betretenen Dienstnehmer wurden im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei beim Transport von Baumsetzlingen für den Beschwerdeführer, der u.a. das Gewerbe der Holzschlägerung und -bringung sowie das Kleintransportgewerbe betreibt, mit einem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Pritschenwagen in Arbeitskleidung angetroffen. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Tätigkeit unter solchen Umständen, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigen, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen.
Die Beschwerde macht das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste geltend.
Darunter sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu verstehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207).
Anhaltspunkte für das Vorliegen spezifischer, für einen Gefälligkeitsdienst sprechender Gründe liegen den Feststellungen zufolge nicht vor. In einem solchen Fall geht der VwGH bei Betretung im Rahmen eines Gewerbebetriebes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nicht zu erwarten ist, dass für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer Gefälligkeitsdienste geleistet wurden (vgl. z. B. VwGH 15.05.2008, 2007/09/0238).
Demensprechend ist die belangte Behörde zu Recht vom Bestehen entgeltlicher Dienstverhältnisse zum Beschwerdeführer ausgegangen.
b) Zur Höhe des Beitragszuschlages
Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes – trotz Erstmaligkeit – nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall (bis dato) unstrittig keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.
Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.
Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0047).
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder
Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2139904.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017