TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/11 W209 2162943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2162943-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX KG, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2017, GZ: VA/ED-FP-0098/2017, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.300,00 wegen nach Arbeitsantritt unterlassener Anmeldung der Dienstnehmerin XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.05.2017, GZ: VA/ED-FP-0098/2017, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der beschwerdeführenden XXXX KG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vor, weil sie es unterlassen habe, die Dienstnehmerin XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 18.02.2017 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass für die oben angeführte Dienstnehmerin die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.

2. Mit Schreiben vom 12.05.2017 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die damit begründet wurde, dass die Betretene nicht im Unternehmen beschäftigt gewesen sei, sondern eine Freundin der Köchin sei, der sie als ehemalige Arbeitskollegin einen Gefallen gemacht habe und einen Tipp für die Zubereitung einer Speise für die neue Speisekarte gegeben habe. Die Betretene sei zwar bei der Betretung mit einem T-Shirt mit dem Logo der Beschwerdeführerin bekleidet gewesen. Das T-Shirt sei jedoch nur ein Werbeartikel, der an die Stammgäste verteilt worden sei. Die Betretene trage es sehr oft, weil aufgrund ihrer Größe der Kleiderschrank nicht soviel Auswahl biete. Da kein Dienstverhältnis vorliege, werde um Stornierung des Beitragszuschlages ersucht.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass die Betretene bei der Kontrolle unstrittig bei der Zubereitung von Speisen angetroffen worden sei. Sie habe ein verschmutztes Poloshirt mit dem Firmenlogo der Beschwerdeführerin getragen, welches sie während der Kontrolle in einem Nebenraum in eine andere Oberbekleidung ohne Firmenlogo ausgetauscht habe. Sie sei ab 01.04.2017 von der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin zur Vollversicherung gemeldet worden. Dieses Versicherungsverhältnis bestehe bis dato. Das Beschwerdevorbringen, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes ausgeübt worden sei und somit keine Meldepflicht nach sich ziehe, sei nicht nachvollziehbar und somit als Schutzbehauptung zu werten.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich bei der Tätigkeit nur um einen Gefälligkeitsdienst unter ehemaligen Arbeitskolleginnen gehandelt, könne nicht gefolgt werden, da die Betretene verschmutzte Arbeitskleidung mit dem Firmenlogo der Beschwerdeführerin getragen habe, was auf eine bereits länger andauernde und geplante Tätigkeit als Dienstnehmerin hindeute. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Betretene das Kleidungsstück gegen ein anderes ohne Firmenlogo tauschen habe wollen. Weiters sei das Gericht, für dessen ordnungsgemäße Zubereitung die Köchin Hilfe und Anleitung seitens der Betretenen bedurft habe, keineswegs neu auf der Speisekarte des Lokals, sondern befindet sich bereits auf der am 01.04.2014 im Internet veröffentlichen Speisekarte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um eine einfache manuelle Tätigkeit handle, die üblicherweise in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaube. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Derartige Anhaltspunkte lägen im vorliegenden Fall nicht vor.

4. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 30.06.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Vorlageantrag brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Betretene ihr sehr verbunden sei, weil sie von ihr die Chance erhalten habe, eine Kochlehre zu absolvieren, die sie wegen der Defizite aufgrund ihrer Herkunft sonst nicht absolvieren hätte können. Das Team des Gasthauses sei seit dieser Zeit für sie daher so etwas wie ihre "erweiterte Familie". Die Köchin, der die Betretene einen Tipp für die Zubereitung der Speise (Gemüseröllchen) gegeben habe, sei 2014 in Karenz gewesen. Die Speise sei daher für sie neu gewesen, worauf ihr die Betretene spontan geholfen habe. Eine Verschmutzung der Kleidung sei auf den vorliegenden Fotos nicht erkennbar. Das T-Shirt habe sie nur gewechselt, um nicht den falschen Eindruck zu vermitteln, dass sie gearbeitet habe. Sie habe gewusst, wo die T-Shirts (in allen Größen) lagern würden. Sie habe sich nicht versteckt, sondern nur das T-Shirt gewechselt. Ihre Angaben im Personalblatt, dass sie seit 13.00 Uhr in der Küche gewesen sei, entsprächen nicht den Tatsachen. Tatsächlich sei sie nur einige Minuten gegen 14.00 Uhr in der Küche gewesen. Schließlich sei sie mit 01.04.2017 für drei Wochenstunden geringfügig angemeldet worden, da sie sich wegen der Kontrolle nicht mehr getraut habe, auf Besuch ins Gasthaus zu kommen. Zudem habe kein Grund bestanden, bei dem kaum nennenswerten Mittagsgeschäft eine zusätzliche Köchin zu beschäftigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Im Zuge einer aufgrund einer anonymen Anzeige am 18.02.2017 gegen 14.00 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei im Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin wurde XXXX , VSNR XXXX , mit einem Poloshirt mit dem Firmenlogo der Beschwerdeführerin bekleidet in der Küche beim Anrichten von Speisen angetroffen, ohne vorher zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein.

Während der Identitätsfeststellung zog sich die Betretene in einem Hinterzimmer das Polo-Shirt aus und ein T-Shirt ohne Firmenloge an. Erst im Zuge der Befragung des Küchenpersonals und nach Durchsicht der angefertigten Fotos, wo ersichtlich ist, dass die Betretene arbeitend in der Küche tätig war, wirkte sie an der Identitätsfeststellung mit.

Am 01.04.2017 wurde die Betretene als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin geringfügig angemeldet.

Die Betretene absolvierte im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Kochlehre.

Laut der vorliegenden anonymen Anzeige arbeitete die Betretene ein bis zweimal in der Woche und an den Wochenenden (Samstag und Sonntag) im Gasthaus der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Betretung unter den oben angegebenen Umständen, der Inhalt der Speisekarte am 01.04.2014 sowie die Anmeldung am 01.04.2017 stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die geringfügige Anmeldung ab 01.04.2017 ergibt sich aus einem von Amts wegen eigeholten HVB-Datenauszug der Betretenen.

Die anonyme Anzeige und deren Inhalt ist im Akt dokumentiert.

Der Umstand, dass die Betretenen im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Kochlehre absolvierte, entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091, hinsichtlich der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb).

Die Betretene wurde im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in der Küche des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin mit einem Polo-Shirt mit dem Firmenlogo der Beschwerdeführerin bei der Zubereitung einer Speise angetroffen. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Tätigkeit unter solchen Umständen, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigen, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen.

Die Beschwerde macht das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes geltend. Darunter sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu verstehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207).

Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger, für einen Gefälligkeitsdienst sprechender Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Das Vorbringen, die Betretene habe der Köchin nur einen Tipp für die Zubereitung einer Speise geben wollen und sei deswegen nur für kurze Zeit in der Küche gewesen, erscheint im Hinblick auf die vorliegende anonyme Anzeige, in der von einer regelmäßigen Beschäftigung der Betretenen die Rede ist, nicht glaubwürdig, da sonst wohl kein Grund für die Anzeige bestanden hätte.

Darüber hinaus hat die Betretene, die sich zunächst (aus welchen Gründen auch immer) der Kontrolle entziehen wollte und das T-Shirt mit dem Firmenlogo auszog, im Personalblatt angegeben, bereits um 13.00 Uhr - somit rund eine Stunde vor der Betretung - in der Küche gewesen zu sein. Das Vorbringen, sie habe sich tastsächlich erst gegen 14.00 Uhr nur einige wenige Minuten in der Küche aufgehalten, ist daher nicht nachvollziehbar.

Schließlich wurde die Betretene ab 01.04.2017 von der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin (geringfügig) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet, was ebenfalls für das Vorliegen einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit spricht. Das Vorbringen, die Anmeldung sei nur erfolgt, um ihr weitere Gasthausbesuche zu ermöglichen, ist nicht glaubhaft, zumal dies auch auf andere Weise - etwa durch Vermeidung der Betretung der Allgemeinheit nicht zugänglicher Betriebsräumlichkeiten (Küche, Garderobe) und des Tragens von Arbeitskleidung - ohne zusätzliche Kosten erreicht werden könnte.

Damit ist unter Würdigung aller im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände - so auch einer allenfalls bestehenden besonderen Bindung zwischen der Betretenen und der Vertreterin der Beschwerdeführerin - nicht von einem unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst, sondern vom Bestehen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen.

b) Zur Höhe des Beitragszuschlages

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, die betretene Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Es wurde daher der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall erst am 01.04.2017 - somit mehrere Wochen nach der Betretung - eine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.

Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.

Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2162943.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten