Norm: ASVG §105aASVG §500BPGG §4 Abs2 HOFG §5a
Rechtssatz: Aus einer zusammenhängenden Sicht des § 5a Abs 1 und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Abs 2 ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt, wobei nach dem im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ausdrücklich dokumentierten Willen des Gesetzgebers (968 BlgNR XVIII. GP, 6) die Bestimmungen des Bundespflegeg... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aEinstV §2 Abs3OFG §5a
Rechtssatz: Für den Anspruch auf Hilflosenzuschuss war konkret zu prüfen, für welche Verrichtungen der Pensionist fremder Hilfe bedurfte und auf dieser Grundlage der Betreuungsaufwand zu ermitteln. Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die hiefür aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46). Es ist daher ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBPGG §4 Abs5EinstV §2 Abs3OFG §5a
Rechtssatz: Die Festsetzung der Pauschalwerte in § 2 Abs 3 EinstV hat ihre ausschließliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs 5 BPGG. Diese können nur im Zusammenhang mit den Grenzwerten des § 4 Abs 2 BPGG gesehen, für die Frage, ob Hilflosigkeit im Sinne des früheren § 105 a ASVG vorliegt, jedoch nicht herangezogen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aASVG §500BPGG §3OFG §5a Abs2
Rechtssatz: Durch § 5a Abs 2 OFG sollte für den in § 500 ASVG umschriebenen begünstigen Personenkreis die bis 30.6.1993 geltende Rechtslage auch nach dem Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes im wesentlichen perpetuiert werden. Was die Anspruchsvoraussetzungen betrifft, wurde die Weitergeltung des mit 30.6.1993 außer Kraft getretenen § 105 a ASVG angeordnet. Dem Begünstigten soll damit das Rec... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBPGG §9 Abs4BPGG §38 Abs1BPGG §39 Abs1
Rechtssatz: Aus den Übergangsbestimmungen der §§ 38 Abs 1 und 39 Abs 1 BPGG ergibt sich, dass den davon betroffenen Personen ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt. Entscheidungstexte 10 ObS 93/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBPGG §38 Abs1
Rechtssatz: Bei Gewährung eines Pflegegeldes nach § 38 Abs 1 BPGG bedarf es aus Gründen der Verwaltungsentlastung und Raschheit grundsätzlich keiner Prüfung des konkreten Einzelfalles. Entscheidungstexte 10 ObS 93/95 Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 93/95 10 ObS 2418/96b Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBPGG §3BPGG §43 Abs2
Rechtssatz: Das Inkrafttreten des BPGG ist in allen anhängigen Verfahren nach § 105 a ASVG bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu beachten. Soweit die Sonderbestimmung des § 43 Abs 2 BPGG anzuwenden ist, sind daher auch noch im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des BPGG heranzuziehen. Entscheidungstexte 10 ObS 201/94 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: ASVG §99ASVG §105a
Rechtssatz: Die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß stellt inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im § 99 ASVG geregelt sind. Entscheidungstexte 10 ObS 151/92 Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 151/92 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Die Begriffe "Zubereitung einfacher Speisen" und "kleine Verrichtungen wie oberflächliches Aufräumen, Betten richten und dergleichen" und die vom Internisten gebrauchten Begriffe "notdürftige Reinigung der Wohnung" und "gelegentlicher" Bedarf nach einer Begleitperson beim Stiegensteigen, Betreten der Straße und Einkäufen sind zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage, ob die Klägerin hilflos im Sinn des § 105 a Ab... mehr lesen...
Norm: ASVG §97 Abs2ASVG §105a
Rechtssatz: Mit der durch die 39.ASVGNov BGBl 1983/590 erfolgten Änderung des § 97 Abs 2 ASVG ist die bis drei Monate rückwirkende Erhöhung der Pension infolge Zuerkennung des Hilflosenzuschusses weggefallen. Der Hilflosenzuschuß wird, wie auch andere Leistungen aus der Sozialversicherung, erst ab Antragstag gewährt. Entscheidungstexte 10 ObS 151/92 Entsc... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aB-VG Art7
Rechtssatz: Da den Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Hilflosenzuschuß gemäß § 105 a Abs 1 zweiter Satz ASVG nur gebührt, wenn die Hilflosigkeit durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, während es bei den Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung auf die Ursachen der Hilflosigkeit nicht ankommt, kann der im Rahmen der Pensionsversicherung gebührende Hilflo... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß Ärzte Patienten, die nicht ausgehfähig sind, im Rahmen von Hausbesuchen betreuen, kommt der Entfernung der Wohnung von der ärztlichen Ordination keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidungstexte 10 ObS 73/92 Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 73/92 10 ObS 298/92 Ents... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aB-VG Art7
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 105 a ASVG. Entscheidungstexte 10 ObS 160/91 Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 160/91 Veröff: SSV-NF 5/74 10 ObS 372/91 Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 372/91 Beisatz: Ein für alle Pensionsbezieher gleich hoher Hilflosenzu... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Daß die Kosten der notwendigen Versorgung und Betreuung (ganz oder zum Teil) durch eine andere im Haushalt lebende Person bestritten werden. hat auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn die Mittel dieser Person aus einem aus der Sozialversicherung gewährten Hilflosenzuschuß stammen. Entscheidungstexte 10 ObS 112/91 Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 O... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses kommt es nicht auf die detaillierte Feststellung der Leidenszustände an, sondern darauf, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtung insgesamt eingeschränkt ist. Entscheidungstexte 10 ObS 368/90 Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 36... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Nicht hilflos ist: wer fremder Hilfe für die gründliche Wohnungsreinigung samt Fensterputzen, für das Waschen der großen Wäsche, für das Baden und Duschen und für den Einkauf von Lebensmitteln bedarf. Entscheidungstexte 10 ObS 347/90 Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 347/90 Beisatz: Nicht hilflos ist: wer beim Waschen der großen Wäsche, bei d... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Hilflos ist: wer zum Herbeischaffen und Zubereiten von Speisen, zum Zerteilen von Fleisch, zur gründlichen Körperreinigung, zum Säubern des Wohnraums und zum Bettenmachen sowie zum Anziehen (und Ausziehen) von Schuhen und Strümpfen fremder Hilfe bedarf. Entscheidungstexte 10 ObS 315/90 Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 315/90 Veröff: SSV-NF 4... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Einbeinigkeit begründet für sich allein noch nicht Hilflosigkeit. Entscheidungstexte 10 ObS 313/90 Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 313/90 Veröff: SSV-NF 4/121 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083736 Dokumentnummer JJR_19900925_OGH0002_010... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Kurzfristige Hilfen (wie zB bei der täglich dreimal notwendigen Medikamenteneinnahme oder beim täglich einmal erforderlichen Anziehen und Ausziehen orthopädischer Schuhe) werden üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, d... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Der Aufenthalt eines Pensionisten in einem Altersheim führt nicht zum Ruhen des Hilflosenzuschusses. Entscheidungstexte 10 ObS 174/90 Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 174/90 Veröff: SZ 63/77 = SSV-NF 4/73 10 ObS 112/91 Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 112/91 Veröff: SSV-NF 5/4... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aOFG §5a Abs2
Rechtssatz: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kos... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Muß einem Kranken höchstens zweimal im Monat geholfen werden, wobei die Hilfsmaßnahmen (Verabreichen von Zucker, allenfalls Veranlassen ärztlicher Hilfe und jeweiliger Betreuung während des Anfalls) jeweils nur kurze Zeit beanspruchen, dann kann von einer ständigen Wartung und Hilfe noch nicht gesprochen werden. Sollte das Auftreten von diabetischen Entgleisungen jedoch eine ständige Beobachtung des Anfallsgefährdet... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Dem im § 105 a ASVG gebrauchten Tatbestandsmerkmal "ständig" kommt eine zweifache Bedeutung zu: es erstreckt sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müssen daher innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein und der Zustand der Hilflosigkeit muß während eines bestimmten längeren Zeitraumes... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Da Reparaturarbeiten im Haushalt regelmäßig von älteren Menschen nicht selbst vorgenommen werden, kann der Umstand, daß ein Pensionist aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, solche Reparaturarbeiten durchzuführen, den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht begründen. Entscheidungstexte 10 ObS 59/90 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 59/90 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Bei einer Wartungsbedürftigkeit und Hilfsbedürftigkeit von sechs Monaten ist der Hilflosenzuschuß zu gewähren. Entscheidungstexte 10 ObS 392/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 392/89 Veröff: SSV-NF 3/159 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083702 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Lebt der Rentner oder Pensionist, der den Hilflosenzuschuß beantragt, im Ausland, so kann nur auf jene Kosten Bedacht genommen werden, die ein im Inland lebender Rentner oder Pensionist unter den Verhältnissen aufzuwenden hätte, die jenen am nächsten kommen, in denen der den Hilflosenzuschuß begehrende, im Ausland lebende Rentner oder Pensionist lebt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aOFG §5a Abs2
Rechtssatz: Da der Hilflosenzuschuß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers aber nur für die Wartung und Hilfe bei lebensnotwendigen Verrichtungen gebührt (vgl SSV-NF 2/12), kann auf die Möglichkeit, gesellschaftliche oder religiöse Kontakte zu pflegen, nicht Bedacht genommen werden. Entscheidungstexte 10 ObS 233/89 Entscheidungstext OGH 26.09.1989... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aStGB §21 Abs1StVG §164 Abs1
Rechtssatz: Einem Pensionisten, der nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, gebührt der Hilflosenzuschuß nur, wenn die Kosten der wegen seines Gesundheitszustandes notwendigen Fremdleistungen, die nicht mit den nach § 167 a Abs 2 StVG vom Bund zu tragenden Pflegegebühren (§ 27 Abs 1 KAG) gleichgesetzt werden dürfen, sondern entsprechend der Qualifikati... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Dauer der Wartungsbedürftigkeit und Hilfsbedürftigkeit vorhersehbar ist oder allenfalls erst im nachhinein festgestellt werden kann, sondern nur darauf, daß das ständige Betreuungsbedürfnis eine Mindestdauer nicht unterschreitet, die unter Bedachtnahme auf den Zweck des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muß. (hier: Mit einem Zei... mehr lesen...