RS OGH 1992/4/28 10ObS372/91

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

ASVG §105a
B-VG Art7

Rechtssatz

Da den Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Hilflosenzuschuß gemäß § 105 a Abs 1 zweiter Satz ASVG nur gebührt, wenn die Hilflosigkeit durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, während es bei den Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung auf die Ursachen der Hilflosigkeit nicht ankommt, kann der im Rahmen der Pensionsversicherung gebührende Hilflosenzuschuß mit dem im Rahmen der Unfallversicherung gebührenden in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz nicht verglichen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053828

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_010OBS00372_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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