Norm
ASVG §105aRechtssatz
Da den Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Hilflosenzuschuß gemäß § 105 a Abs 1 zweiter Satz ASVG nur gebührt, wenn die Hilflosigkeit durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, während es bei den Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung auf die Ursachen der Hilflosigkeit nicht ankommt, kann der im Rahmen der Pensionsversicherung gebührende Hilflosenzuschuß mit dem im Rahmen der Unfallversicherung gebührenden in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz nicht verglichen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053828Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00372_9100000_001