Norm
ASVG §105aRechtssatz
Die Festsetzung der Pauschalwerte in § 2 Abs 3 EinstV hat ihre ausschließliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs 5 BPGG. Diese können nur im Zusammenhang mit den Grenzwerten des § 4 Abs 2 BPGG gesehen, für die Frage, ob Hilflosigkeit im Sinne des früheren § 105 a ASVG vorliegt, jedoch nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089223Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00204_9500000_002