Norm
ASVG §105aRechtssatz
Dem im § 105 a ASVG gebrauchten Tatbestandsmerkmal "ständig" kommt eine zweifache Bedeutung zu: es erstreckt sich einerseits auf die Häufigkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahmen, also auch auf die Gesamtdauer der notwendigen Pflege. Die Betreuungsmaßnahmen müssen daher innerhalb gewisser kurzer Zeitabstände immer wieder notwendig sein und der Zustand der Hilflosigkeit muß während eines bestimmten längeren Zeitraumes andauern (so schon SSV-NF 3/34).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084200Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00090_9000000_002