Norm
ASVG §105aRechtssatz
Aus einer zusammenhängenden Sicht des § 5a Abs 1 und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Abs 2 ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt, wobei nach dem im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ausdrücklich dokumentierten Willen des Gesetzgebers (968 BlgNR XVIII. GP, 6) die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes auf diese Personengruppe nur zur Anwendung kommen sollen, wenn ihr Antrag nach dem 30.6.1993 gestellt wurde. Wurde der Antrag hingegen vor dem 1.7.1993 gestellt und ist das Verfahren zu (nach) diesem Zeitpunkt noch offen, so ist von der Fiktion einer Antragstellung zu diesem Termin auszugehen (weiter aufrechter Antrag - idS auch SSV-NF 3/134). Da die Gewährung eines Hilflosenzuschusses (im Sinne des § 105 a ASVG aF) nicht mehr möglich ist, ist ab diesem Zeitpunkt jedenfalls Pflegegeld (der Höhe nach in der Stufe 2) zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102046Dokumentnummer
JJR_19960123_OGH0002_010OBS00010_9600000_001