RS OGH 1989/6/6 10ObS180/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §105a
StGB §21 Abs1
StVG §164 Abs1

Rechtssatz

Einem Pensionisten, der nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, gebührt der Hilflosenzuschuß nur, wenn die Kosten der wegen seines Gesundheitszustandes notwendigen Fremdleistungen, die nicht mit den nach § 167 a Abs 2 StVG vom Bund zu tragenden Pflegegebühren (§ 27 Abs 1 KAG) gleichgesetzt werden dürfen, sondern entsprechend der Qualifikation und des Zeitaufwandes der notwendigen Hilfsperson (Hilfspersonen) zu ermitteln sind, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen. Dabei dürfen nur solche Fremdleistungen berücksichtigt werden, bei deren Unterbleiben der Pensionist in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, nicht aber solche, die ausschließlich den Unterbringungszwecken des § 164 Abs 1 StVG dienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084138

Dokumentnummer

JJR_19890606_OGH0002_010OBS00180_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten