Norm
ASVG §105aRechtssatz
Einem Pensionisten, der nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, gebührt der Hilflosenzuschuß nur, wenn die Kosten der wegen seines Gesundheitszustandes notwendigen Fremdleistungen, die nicht mit den nach § 167 a Abs 2 StVG vom Bund zu tragenden Pflegegebühren (§ 27 Abs 1 KAG) gleichgesetzt werden dürfen, sondern entsprechend der Qualifikation und des Zeitaufwandes der notwendigen Hilfsperson (Hilfspersonen) zu ermitteln sind, die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses erreichen. Dabei dürfen nur solche Fremdleistungen berücksichtigt werden, bei deren Unterbleiben der Pensionist in absehbarer Zeit verkommen oder sterben würde, nicht aber solche, die ausschließlich den Unterbringungszwecken des § 164 Abs 1 StVG dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084138Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_010OBS00180_8900000_001