Norm
ASVG §105aRechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob die Dauer der Wartungsbedürftigkeit und Hilfsbedürftigkeit vorhersehbar ist oder allenfalls erst im nachhinein festgestellt werden kann, sondern nur darauf, daß das ständige Betreuungsbedürfnis eine Mindestdauer nicht unterschreitet, die unter Bedachtnahme auf den Zweck des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muß. (hier: Mit einem Zeitraum von 25 Monaten ist diese Mindestdauer und ein Vielfaches überschritten.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084122Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_010OBS00084_8900000_001