Norm
ASVG §105aRechtssatz
Für den Anspruch auf Hilflosenzuschuss war konkret zu prüfen, für welche Verrichtungen der Pensionist fremder Hilfe bedurfte und auf dieser Grundlage der Betreuungsaufwand zu ermitteln. Anspruch auf Hilflosenzuschuss bestand nur, wenn die hiefür aufzuwendenden Kosten den Betrag des Hilflosenzuschusses überschritten (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/46). Es ist daher nicht zulässig, die Pauschalwerte der Einstufungsverordnung zur Prüfung eines nach dem früheren § 105 a ASVG zu beurteilenden Anspruches heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011