Norm
ASVG §105aRechtssatz
Lebt der Rentner oder Pensionist, der den Hilflosenzuschuß beantragt, im Ausland, so kann nur auf jene Kosten Bedacht genommen werden, die ein im Inland lebender Rentner oder Pensionist unter den Verhältnissen aufzuwenden hätte, die jenen am nächsten kommen, in denen der den Hilflosenzuschuß begehrende, im Ausland lebende Rentner oder Pensionist lebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084118Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00233_8900000_001