Norm
ASVG §105aRechtssatz
Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (Ausmessung nach § 273 ZPO; SSV-NF 3/32 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083835Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00284_9000000_002