RS OGH 1990/9/18 10ObS284/90

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (Ausmessung nach § 273 ZPO; SSV-NF 3/32 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083835

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00284_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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