Norm
ASVG §105aRechtssatz
Muß einem Kranken höchstens zweimal im Monat geholfen werden, wobei die Hilfsmaßnahmen (Verabreichen von Zucker, allenfalls Veranlassen ärztlicher Hilfe und jeweiliger Betreuung während des Anfalls) jeweils nur kurze Zeit beanspruchen, dann kann von einer ständigen Wartung und Hilfe noch nicht gesprochen werden. Sollte das Auftreten von diabetischen Entgleisungen jedoch eine ständige Beobachtung des Anfallsgefährdeten voraussetzen, die wahrscheinlich nur unter einer Intensivstation ähnlichen Bedingungen gewährleistet wäre, dann würde es sich dabei nicht um eine ständige Wartung und Hilfe bei der Verrichtung der wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens handeln, sondern um eine Maßnahme zur Abwendung der bei Anfällen möglichen gesundheitlichen Schäden. Dazu ist aber der Hilflosenzuschuß, der keine Gefährdungszulage ist, nicht gedacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083682Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00090_9000000_001