Norm
ASVG §105aRechtssatz
Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln sind. (Fallen notwendige Verrichtungen nur ca einmal pro Woche bzw in größeren Zeitabständen und keinesfalls täglich an ((zB Großwäsche)) sind die Voraussetzungen des § 105 a ASVG nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084283Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011