Norm
ASVG §105aRechtssatz
Kurzfristige Hilfen (wie zB bei der täglich dreimal notwendigen Medikamenteneinnahme oder beim täglich einmal erforderlichen Anziehen und Ausziehen orthopädischer Schuhe) werden üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, daß sie der Hilfebedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083672Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00284_9000000_001